Anhang
zu der Verordnung vom 17ten August 1835.
Auszug
aus der Verordnung vom 30sten Dezember 1798.
Erster Abschnitt.
Von Verhuͤtung der Tumulte und Bestrafung der Urheber und
Theilnehmer.
Es- ist von Uns bemerkt worden, daß die bisherigen Gesetze keine hinrei—
cheoden Vorschriften enthalten, um einen entstehenden Tumult gleich im Anfange
zu unterdruͤcken, da doch nach der Erfahrung dergleichen Volksauflaͤufe oft wider
den Willen derjenigen, welche sie veranlasset, das groͤßeste Unheil stiften koͤnnen.
Nach Unserer landesvaͤterlichen Vorsorge fuͤr die Erhaltung der allgemeinen
Ruhe und Sicherheit Unserer Unterthanen finden Wir daher noͤthig, uͤber diesen
Gegenstand folgende Vorschriften zu ertheilen.
é. 1. Bei emstehendem Tumulte ist jeder Hauswirth, oder derjenige, der
seine Stelle versieht, sobald er von dem Auflaufe Nachricht erhaͤlt, verpflichtet,
sein Haus zu verschließen, und so lange der Auflauf nicht gestillet ist, solchen im
Hause befindlichen Personen den Ausgang zu verwehren, von welchen zu besor-
gen ist, daß sie aus Neugier oder boͤser Absicht den versammelten Volkshaufen
vermehren koͤnnten. Saͤmmtliche Bewohner des Hauses sind verpflichtet, durch
Befolgung der in den nachstehenden 98. 2. 3. enthaltenen Vorschriften dem
Hauswirth hierin zu assistiren und ihn in den Stand zu setzen, dieser Obliegen-
heit zu genuͤgen, wobei jederzeit dafuͤr gesorgt werden muß, daß den nach Hause
Zuruͤckkehrenden der Eingang nicht verwehrt werde.
6. 2. Ghleichmäßig sind Eltern, Schullehrer und Herrschaften verbunden,
ihre Kinder, Zöglinge und Gesinde zurückzuhalten, und ihnen unter keinerlei
Vorwand zu gestatten, die Volksmenge durch ihr Hinzutreten zu vergrößern.
6. 3. Die Entrepreneurs von Fabriken, die Gewerksmeister, insbesondere
diejenigen, welche Spinnereien halten, sind schuldig, solche Vorkehrungen zu tref-
sen, dat ihre Arbeiter, Gesellen, Lehrlinge und Taglöhner verhindert werden, sich
aus den Werkstärten und Wohnungen zu entfernen.
(No. 1630.) 6⅜ 4.