Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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mit lauter Stimme auffordern, ruhig zu seyn, und sogleich auseinander zu ge- 
hen. Dieser Zuruf muß zweimal wiederholt werden. Sollte der versammelte 
Volköhaufen so zahlreich seyn, daß der Zuruf nicht auf eine vernehmliche Art 
geschehen könnte, so soll durch Trommelschlag oder Trompetenschall das Zeichen 
der Entfernung gegeben werden. Ein jeder, der dieser Aufforderung nicht au- 
genblickliche Folge leistet, und sich sogleich hinwegbegiebt, hat die Vermuthung 
strafbarer Absichten gegen sich, und soll, wenn er seine Unschuld nicht darthun 
kann, als ein Aufruhrer dem Befinden nach mit Gefängniß-, Zuchthgus= oder 
Festungsstrase belegt werden. 
9. Ist bei einem Tumulte Gewalt verübt, und jemand an seinem 
Leibe oder Gütern beschädigt worden, so sollen diesenigen, welche den Tumult 
veranlatgt, so wie auch diesenigen, welche Gewaltthätigkeiten verübt haben, mit 
harter Festungs= oder Zuchthausstrafe belegt, auch letztere durch körperliche Züch- 
tigungen geschärft werden. 
IJ. 10. Den obrigkeitlichen Personen und Wachen, welche zur Stillung 
eines Tumultes herbeieilen, muß ein jeder Folge leisten, und sich aller Verun- 
glimpfung derselben bei harter Leibesstrafe enthalten. Sollten Widersetzlichkeiten, 
khattihe Behandlungen oder Verwundungen erfolgen, so müssen die im vorigen 
9. Leerdneren Strafen verdoppelt, und dem Befinden nach bis zur Lebensstrafe 
erh het werden. 
6. 11. Die Anstifter eines Auflaufs, der auch nur aus bloßem Leichtsinn 
erregt worden, haben wegen der Gefahr, worin ihre Mitbürger gesetzt sind, je- 
desmal verhältmsmäßige Gefängniß-, Zuchthaus= oder Fcllungostrafe verwirkt, 
welche' nach Beschaffenheit der Umstände, besonders der größeren oder geringeren 
Gefahr, vom Dichter zu bestimmen ist. 
d. 12. Muthwillige Buben, welche auf den Straßen oder sonst Unruhe 
erregen, oder grobe Unsittlichkeiten verüben, welche einen Zusammenlauf des Volks 
veranlassen könnten, haben verhälmißmaßiges Gefangniß, körperliche Züchtigung 
oder ZSuchthausstrafe zu erwarten. 
6 13. Der Polizeibehörde des Orts übertragen Wir die erste vorldu- 
sige Untersuchung gegen die Anstifter eines Tumults, ohne Unterschied des Stan- 
des oder der sonstigen Exemtion, nur allein die Milttairpersonen ausgenommen. 
Diese Polizeibehèrde soll auch besugt seyn, das Erkenntniß abzufassen und zu 
vollstrecken, wenn nur eine polizeimäßige Strafe von 14tägigem oder geringerem 
Gefängnisse startfindet, und in solchen Faͤllen gebühret die etwanige Entscheidung 
in zweiter Instanz demjsenigen Richter, welcher dieser Polizeibehörde unmittelbar 
vorgesetzt ist. 
6. 14. Ergiebe sich bei der vorläußigen Untersuchung, daß gegen den einen 
oder den andern der Angeschuldigten eine härtere Strafe stattfinden werde, so 
gehört in Absicht derselben die Fortsetzung der Untersuchung und die Abfassung 
des Erkenntnisses dem Landes-Justizkollegio der Provinz, und diesem muß die 
Polizeibehörde ohne Zeitverlust glle erforderlichen Nachrichten mittheilen. Wir 
(No. 1620.) machen
	        
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