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mit lauter Stimme auffordern, ruhig zu seyn, und sogleich auseinander zu ge-
hen. Dieser Zuruf muß zweimal wiederholt werden. Sollte der versammelte
Volköhaufen so zahlreich seyn, daß der Zuruf nicht auf eine vernehmliche Art
geschehen könnte, so soll durch Trommelschlag oder Trompetenschall das Zeichen
der Entfernung gegeben werden. Ein jeder, der dieser Aufforderung nicht au-
genblickliche Folge leistet, und sich sogleich hinwegbegiebt, hat die Vermuthung
strafbarer Absichten gegen sich, und soll, wenn er seine Unschuld nicht darthun
kann, als ein Aufruhrer dem Befinden nach mit Gefängniß-, Zuchthgus= oder
Festungsstrase belegt werden.
9. Ist bei einem Tumulte Gewalt verübt, und jemand an seinem
Leibe oder Gütern beschädigt worden, so sollen diesenigen, welche den Tumult
veranlatgt, so wie auch diesenigen, welche Gewaltthätigkeiten verübt haben, mit
harter Festungs= oder Zuchthausstrafe belegt, auch letztere durch körperliche Züch-
tigungen geschärft werden.
IJ. 10. Den obrigkeitlichen Personen und Wachen, welche zur Stillung
eines Tumultes herbeieilen, muß ein jeder Folge leisten, und sich aller Verun-
glimpfung derselben bei harter Leibesstrafe enthalten. Sollten Widersetzlichkeiten,
khattihe Behandlungen oder Verwundungen erfolgen, so müssen die im vorigen
9. Leerdneren Strafen verdoppelt, und dem Befinden nach bis zur Lebensstrafe
erh het werden.
6. 11. Die Anstifter eines Auflaufs, der auch nur aus bloßem Leichtsinn
erregt worden, haben wegen der Gefahr, worin ihre Mitbürger gesetzt sind, je-
desmal verhältmsmäßige Gefängniß-, Zuchthaus= oder Fcllungostrafe verwirkt,
welche' nach Beschaffenheit der Umstände, besonders der größeren oder geringeren
Gefahr, vom Dichter zu bestimmen ist.
d. 12. Muthwillige Buben, welche auf den Straßen oder sonst Unruhe
erregen, oder grobe Unsittlichkeiten verüben, welche einen Zusammenlauf des Volks
veranlassen könnten, haben verhälmißmaßiges Gefangniß, körperliche Züchtigung
oder ZSuchthausstrafe zu erwarten.
6 13. Der Polizeibehörde des Orts übertragen Wir die erste vorldu-
sige Untersuchung gegen die Anstifter eines Tumults, ohne Unterschied des Stan-
des oder der sonstigen Exemtion, nur allein die Milttairpersonen ausgenommen.
Diese Polizeibehèrde soll auch besugt seyn, das Erkenntniß abzufassen und zu
vollstrecken, wenn nur eine polizeimäßige Strafe von 14tägigem oder geringerem
Gefängnisse startfindet, und in solchen Faͤllen gebühret die etwanige Entscheidung
in zweiter Instanz demjsenigen Richter, welcher dieser Polizeibehörde unmittelbar
vorgesetzt ist.
6. 14. Ergiebe sich bei der vorläußigen Untersuchung, daß gegen den einen
oder den andern der Angeschuldigten eine härtere Strafe stattfinden werde, so
gehört in Absicht derselben die Fortsetzung der Untersuchung und die Abfassung
des Erkenntnisses dem Landes-Justizkollegio der Provinz, und diesem muß die
Polizeibehörde ohne Zeitverlust glle erforderlichen Nachrichten mittheilen. Wir
(No. 1620.) machen