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5. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die Anerkennung der in spanischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in
deutschen Häfen.
Nachdem vom Deutschen Reiche mit der Königlich spanischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen-
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden
ist, werden die der spanischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt, behandelt:
Für die auf Grund des spanischen Kauffahrteischiffs-Vermessungs-Reglements vom 2. Dezember 1874
vermessenen spanischen Segelschiffe, sowie für diejenigen spanischen Dampfschiffe, bei welchen die Vermessung
der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume auf Grund der für den Gebrauch der Vermessungsergebnisse in
deutschen Häfen erlassenen spanischen Spezial-Vermessungsvorschriften vom 18. Oktober 1879 erfolgt ist, sind
die in deren Meßbriefen (certificados de arqueo) bezw. Spezial-Meßbriefen (certif#cados especiales de arqueo)
enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt (tonelase neto) ohne Nachvermessung als maßgebend
anzuerkennen. .
Bei Dampfschiffen, deren Netto-Raumgehalt auf Grund des spanischen Kauffahrteischiffs-Vermessungs-
Reglements vom 2. Dezember 1874 ermittelt wird, gestattet letzteres für den Inhalt der vorhandenen
Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume größere Abzüge vom Brutto-Raumgehalt, als die deutsche Schiffsver-
messungs-Ordnung. Die in den Meßbriefen spanischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren nach
dem gedachten Reglement ermittelten Netto-Raumgehalt sind daher als maßgebend nicht anzuerkennen, sondern
durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 274) abzugsfähigen Räume richtig zu stellen. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach
Maßgabe der Formulare B bezw. D zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungs-
Behörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts (tonelaje total),
sowie des Raumgehalts der außerdem in Betracht kommenden abzugsfähigen Räume (descuentos) aus dem
spanischen Meßbriefe übertragen werden. Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch
8. 32 Nr. 1 der Schiffsvermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen
Näume, zu erheben.
Berlin, den 8. Januar 1880. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
GC. Kon sulat= Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiche
Herrn Frédéric Chapman zum Vize-Konsul in Dieppe,
Herrn Percy Chapman zum Vize-Konsul in Rouen
und
den Kaufmann Karl E. Weber zum Vize-Konsul in St. Petersburg
zu ernennen geruht.
Denm gaiserlichen Konsul in Port Elizabeth (Afrika) Heinrich Schabbel
und
dem Kaiserlichen Konsul in Port Louis (Mauritius)
ist auf ihr Ansuchen die Entlassung aus dem Reichsdienste ertheilt worden.
Dem Herrn John Henry Stevens ist das Exequatur als Königlich großbritannischer Konsul in Stettin
für die Provinz Pommern Namens des Reichs ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.