Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Schenknehmer von Todeswegen, die Sache in Beziehung auf Abgabenerhebung 
Kaiserlich-Oesterreichischer Seits durchgaͤngig so behandelt werden, als sey ein 
Oesterreichischer Unterthan vom Zivilstande der Erwerber; so daß namentlich 
kein Abschoß, sondern nur der gesetzliche Beitrag von 5 Prozent fuͤr den In- 
validenfonds zu entrichten ist. 
Demgemaͤß wird mit Gegenwärtigem von Königlich-Preußischer Seite 
die förmliche und verbindliche Erklärung gegeben, daß fortan gegen genaue Ein- 
haltung des besagten Reziprokums von allem nach den Kaiserlich-Oesterreichischen 
Staaten ausgchenden Vermögen verstorbener Preußischer Militairpersonen, und 
zwar auch in denjenigen schon schwebenden Fällen, in welchen am Tage der 
Auswechselung gegenwärtiger Erklärung die aufzuhebende Abgabe noch nicht 
wirklich bezahlt seyn wird, keine weiteren Gebühren erhoben werden sollen, als 
die, welche eintreten würden, wenn das Vermögen im Lande bliebe. 
Zur Urkunde dessen ist Namens Seiner Königlichen Majestät von Preu- 
ßen die gegenwärtige Erklärung in hergebrachter Form ausgefertigt worden, um 
gegen eine entsprechende Erklärung der Kaiserlich-Oesterreichischen Regierung aus- 
gewechselt zu werden. 
So geschehen zu Berlin, den S8ten September 1835. 
(L S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ancillon. 
  
Woreene Erkldrung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß dieselbe am 3ten d. M. gegen eine gleichlautende Kai- 
serlich-Oesterreichische Erklärung ausgewechselt worden ist. 
Berlin, den 27sten Oktober 1835. 
Ancillon. 
  
(No. 1659 — 1600.) (No. 1660.)
	        
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