Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Ballen  längstens  bis  den  r.  Dec.  d.  J.  an  das  General=  Stempelame  dahier  einzusenden.
Die  bisherigen  Stempelbeamten  aber  haben  den  in  ihren  Bureauxr  befindlichen  Vorrath  an
Stempelpapier  urkundlich  aufzunehmen,  und  dasjenige,  was  die  Cameralbeamte  zum  einstweiligen
  Verschluß  bis  zum  1.  Jamar  nicht  nöthig  haben  sollten,  ebenfalls  auf  gedachten
Termin  einzusenden,  die  Cameralbeamte  aber  haben  den  Vorrath  an  altem  Stempelpapier
auf  den  1.  Jannar  18°1.  mit  einer  pflichtmäsigen  Abrechunng  an  das  General-Stempelamt
  abgehen  zu  lassen,  bis  wohin  sie  mt  bem  neuen  Stempelpapier  werden  versehen  werden.

Sollte  es  der  Sache  angemessen  seyn,  an  einem  oder  dem  andern  Ort  den  Derail-Verschluß
  des  Stempelpapiers  statt  dem  Cameralbeamten,  oder  neben  diesem  dem  Oberacciser,
  Oberzoller,  Oberumgelder  zu  übertragen,  so  ist  noch  vor  dem  15.  Dec.  die  Anzeige  davon,
  unter  Rüksprache  mit  den  vorzuschlagenden  Stellen,  an  das  General-Stempelame  dahier
  zu  machen.  »  J  ·

2.  Da  das  mit  dem  allergnaͤdigst  vorgeschriebenen  Wasserzeichen  versehene  Papier  ungestempelt
  an  keinem  andern  Ort  und  zu  keinem  andern  Zwek,  als  für  das  Kön.  General=Stempelamt
  geduldet  wird;  so  ist,  wenn  sich  je  ein  ungestempelter  Bogen  von  diesem  Zeichen
  irgendwo  anders  zeigen  sollte,  unverzüglich  und  unter  Beilegung  dieses  Bogens  an  das
General=  Stempelamt  mit  der  beigefügten  besondern  Aufschrift:  Ober-Aufsicht,  Nachricht
  zu  geben.

3.  lr  über  das  im  Laufe  des  Jahrs  an  die  Ausgeber  des  Stempelpapiers  verabfolgte
und  am  Ende  eines  Jahres  davon  noch  vorhandene  Stempelpapier  eine  Haupt-  Abrechnung
gegen  das  Königl.  General-Stempelamt  in  der  Maße  statthaben  wird,  daß  so  viel,  als  nicht
4P#  mature  zurükgegebenem  Dapier  liquidirt  werden  kann,  mit  baarem  Geld  zu  ersezen
st,  (10  steht  zwar  zu  erwarten,  daß  die  bestimmte  Absicht,  wornach  auf  dem  Lande  ebenfalls
kein  mit  einem  vorhergehenden  Jahrgang  bezeichnetes  leeres  Stempelpapier  im  Umlauf  sehn
soll,  werde  erreicht  werden;  wenn  hingegen  dieser  Fall  gleichwol  vorkommen  sollte,  so  ist  der
gedachten  Stelle  under  Beilegung  dieses  Papiers  unverzüglich  die  Anzeige  davon  zu  machen.
Wornach  smtliche  Königliche  Beamten,  Diener  und  Unterthanen  sich  zu  achten  haben.
Stuttg.  in  Königl.  Ob.  Fin.  Kammer,  Steuer-Depart,  den  26.  Nov.  1810.

Rechts-Erkenntniße  des  Kdnigl.  Ob.  App.  Tribunals.

1)  In  der  dahin  gewiesenen  Appellations-Sache  von  Großbottwar,  zwischen  dem
Landjägermeister,  Kammerherrn  von  Moltke  zu  Ellwangen,  Appellanten,  und  der  Königl.
Ober-Finanz=  Kammer,  Appellatin,  das  Vorzugsrecht  einer  Schuldforderung  im  Gannte  betreffend,
  wird  auf  Beweiß  erkannt.  Tübingen,  den  r.  Nov.  1810.

2)  In  der  delegirten  Appellations-Sache  von  dem  Remissions-Gerichte  zu  Kirchheim
unter  Tek,  zwischen  der  Gemeinde  Ringingen,  Blaubeurer  Oberamts,  Klägerin,  Appellantin
  an  einem,  und  der  Gemeinde  Altheim,  Oberamts  Ehingen,  Beklagter,  Appellatin  am
andern  Theill,  wird  die  Urthel  voriger  Instanz,  unter  Vergleichung  der  Appellations.  Prozeß=
  Kosten  dahin  abgeändere,  daß  der  Commun  Ringingen  der  Waidgang  und  die  Zutriebs-Gerechtigkeit
  in  dem  Walde,  der  Pfifferlings-Berg  genanne,  auch  jenseies  der  Waid-Steine
  und  Waid-Säulen  gegen  Altheim  hin,  zustehe.  Tübingen,  den  17.  Nov.  1810.

3)  In  der  von  der  vormaligen  Deutschordensmeisterschen  Regierung  zu  Mergentheim
an  das  Ober-Tribunal  übergegangenen  Appellations"  Sache  zwischen  der  Ganntmasse  des