-
— 243 —
heiten Veranlassung geben können, wohin z. B. Unreinlichkeit in jeder Bezie-
hung, überfüllte und ungesunde Wohnungen, unreine Luft, schädliche Nah-
rungsmittel u. s. w. gehören, möglichst zu entfernen;
3) zur Belehrung des Publikums über die Erscheinungen der wichtigeren
ansteckenden Krankheiten und das bei deren Ausbruche zu beobachtende
(Verfahren mit umsschtiger Schonung nach Anleitung der Beilage B. bei-
zutragen;
4) die für den Fall der Anndherung und des zu befürchtenden Ausbruchs
solcher Krankheiten etwa erforderlichen Heil= und Verpflegungsanstalten
zu ermitteln und deren Einrichtung vorzubereiten, und "
5) die Polizeibehörde überhaupt in allen, die Verhütung des Ausbruchs und
der Verbreitung dieser Krankheiten betreffenden Angelegenheiten zu un-
terstützen.
6 7. Die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mictel liegt der Kom= Beschafung
mune ob, und die Sanitätskommissionen haben sich deshalb mit der Kommunal= Kehbte i et-
Behörde zu verständigen. Sollte sich diese aber hierbei säumig bezeigen, so ist eriihe
uasis der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen und NRemedur nach-
zusuchen. »
§.8.BeiAnnäherungeincrdasallgemeineGesundheitswohlgefährden- Obllegenbel-
m
den ansteckenden Krankheit, müssen die Sanitätskommissionen, so oft die Um- Lre Kom-
stände es erforderlich machen, zu den nöthigen Berathungen sich versammeln und Miir ct
wöchentlich wenigstens einmal der vorgesetzten Behörde über den Gesundheits= von undgeden-
Zustand und die getroffenen Maaßregeln berichten. den K zunkhet.
Gemeinwesen
Habe dro-
§6. 9. Alle Familienhäupter, Haus= und Gastwirthe und Medizinalperso= Anzeinewirk=
nen sind schuldig, von den in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis vor- 7
kommenden Fällen wichtiger und dem Gemeinwesen Gefahr drohender anstecken-dr ue
der Krankheiten nach Maaßgabe der sub II. enthaltenen näheren Bestimmungen, den Krankbei-
so wie von plötzlich eingetretenen verdächtigen Erkrankungs= oder Todesfällen
der Volizeibehöroe ungesäumt schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Bei
verdachtigen Todesfällen darf die Beerdigung jedenfalls nur nach erhaltener Er-
laubniß der Polizeibehèrde stattfinden. Dieselben Berpflichtungen zur Anzeige
u. s. w. liegen auch den Geistlichen ob, sobald sie von dergleichen Fällen Kennt-
niß erlangen. · » .
§.10.AufdiecrhaltcneAnzcigemußdtePoltzecbchördedieerstcnchlleKMWM
solches-KrankheitenG-9.)ärzklichuntctsuchcnlassen,undwcnndasGutachkodsssslkmdsss
das wirkliche Vorhandenseyn derselben bestärigt, unverzüglich nicht nur ihrer 4—
vorgesetzten Behörde, sondern auch der obersten Militairbehörde des Orrs dar- richtserstat=
über Mittheilung machen. ung borübeer.
Werden die Erkrankungsfälle zahlreicher, so sind auch die Landräthe der
benachbarten Kreise davon in Keuntniß zu setzen. ·
Ob die Umstaͤnde eine Bekanntmachung durch die Amtsblaͤtter gerathen
machen, bleibt dem Ermessen der betreffenden Regierungen uͤberlassen.
(XNo. 1678. a. u. b) Das-