Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

1Ausübun é. 51. Das Schutpocken-Impfgeschüäft steht unter der Aufsicht und Kon- 
— — trolle der betreffenden Polizeibeh Srde, und ist nur den zur bürgerlichen Praxis 
chefts. gehhrig approbirten Aerzten und Wundärzten und zwar unter der Bedingung 
erlaubt, daß sie die in Betreff desselben erlassenen Vorschristen genau befolgen, 
wobei es ihnen insbesondere zur Pflicht gemacht wird, den Impfstoff nur von 
völlig gesunden Individuen zu enenehmen. Von den in ihrer Privatpraxis vor- 
genommenen Impfungen haben die Aerzte viertelfährlich genaue namentliche Listen 
an die Polizeibehörde einzusenden. 
Oefentlle 6é 52. Behufs der Wakzination der sich hiernach als noch ungeimpft 
—— ausweisenden Individuen sollen allährlich oder, wenn die Umstände es erforder- 
lich machen, öfter in den verschiedenen landräthlichen Kreisen und überhaupt, wo# 
solches nicht schon sortwährend geschieht, össem#liche Gesammt-Impfungen vorge- 
nommen werden, wobei genau nach dem von den betreffenden Ministerien zu er- 
lassenden Regulative zu verfahren ist. 
Tusttellung (. 53. Ueber jede geschchene Impfung und deren Erfolg ist von dem 
1 G 
Impfarzte ein Schein auszustellen. 
Zwangsmank- 6é. 54. Sind Kinder dessen ungeachket bis zum Ablauf ihres ersten Le- 
regeln. bensjahres ohne erweislichen Grund ungeimpft geblieben, und werden demnuͤchst 
von den natuͤrlichen Blattern befallen, so sind deren Aeltern und resp. Vor- 
muͤnder wegen der versäumten Impfung in Hinsicht der dadurch hervorgebrach- 
ten Gefahr der Ansteckung in polizeiliche Strafe zu nehmen. 
Schulvorsteher, Handwerksmeister, andere Gewerbtreibende und Dienst- 
Herrschasten werden wohl thun, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die bei 
ihnen in Unterrichr, Lehre oder Dienst tretenden Personen geimpft suind. Per- 
sonen, welche für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen die Aufnahme in öffentliche 
Anstalten des Staats, Seipendien oder andere Benefzien nachsuchen, sind ab- 
zuweisen, wenn sie den Nachweis über die geschehene Impfung nicht führen 
können. Vergl. auch . 56. 
Belm Aus- 5. 55. Brechen in einem Hause die Pocken aus, so ist genau zu unter- 
Ruch von suchen, ob in demselben noch anfteckungsfähige Individuen vorhanden sind, deren 
Bakzination alsdann in der kürzesten Zeit vorgenommen werden muß. 
Bei weiterer Verbreitung der Krankheit sind zugleich sämmr'iche übrige 
Einwohner auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, und aufzufordern, 
ihre noch ansteckungsfaähigen Angehbrigen schleunigst vakziniren zu lassen; zu welchem 
Ende von Seiten der Medizinalpolizei die nöthigen Veranstaltungen getroffen 
und erforderlichen Falls Zwangs-Impfungen bewirkt werden müössen. 
#vakzlna= 6. 56. Duch ist, wie überhaupt, so unter den genannten Umständen ins- 
ton. besondere, den schon vor längerer Zeit, wenn auch mit Erfolg geimpften Indi- 
viduen; eine Revakzination, wegen der dadurch bewirkten grötzeren Sicherheit, 
zu empfehlen. 
Eine Aufnahme in Pensionsanstalten, welche mit öffentlichen Unterrichts- 
Instituten verbunden sind, darf nicht eher stattfinden, als bis der zustunchmenge 
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