· Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Allem, was den Hoshaltungen des Königlichen Hauses angehört;
2) von allen Transporten, die für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen,
einschließlich der Militgirtransporte, desgleichen von den etwa ein= oder aus-
zuschiffenden Truppen;
3) von allen Gegenständen, für welche oben keine Abgabe bestimme ist.
Ein Zwang, sich der Brücke zum Anlegen oder zum Ein= oder Aus-
laden zu bedienen, findet nicht statt. Insbesondere bleibt das Ein= oder Aus-
schiffen zu Wrechen oder Neuendorf nach wie vor frei.
Berlin, den 19ten November 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1683.)