Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 17
Bürgerrecht, (Fortf.)
des Bürgerbrieses in solchen Fällen. (A. K. O. v. ½. Juli 1832. zu 69. 20. und 39, der Städte-
Ordn. vom 19. November 1808.) 32. 183. — Ausschließung von den städtischen Ehrenrech=
ten des schon gewonnenen Bürgerrechts bei Einführung der Städteorbnung, wegen begangener Ver-
brechen. (ebendas. zu ss. 20. 21. u. 39.) S. 183. — mit dem Ehrenbürgerrechte sind keine Lasten
und Pflichten verbunden (ebendas zu §. 16.) S. 182. — Bestimmungen über dasselbe für dieseni-
gen Städte, welchen die Städteorenung vom loyten November 1808. jetzt verlichen ist. (A. K O.
v. 28. Febr.) 32. 118. — dasselbe besteht in dem Rechte, an den öffentlichen Geschäften der Stadk-
gemeine durch Absiimmung bei den Wahlen Theil zu nehmen. (K. St. O. v. 17. März.) 31. 12. —
wird von dem Magistrate nach vorgängigem Gutachten der Stadeverorneten ertheilt; ebendas. —
nothwendige Eigenschaften zu dessen Erwerbung; ebendas. — Berechtigung und Verpflichtung
zu Erwerbung desselben; ebendas. S. 12. 13. — freiwillige Verleihung desselben; ebendas.
S. 13. — Ertheilung des Ehrenbürgerrechts, welches keine städtische Verpflichtungen auferlegt, an
ausgezeichnete und verdiente Männer; ebendas. S. 13. — in wiesern das Bürgerrecht versagt,
oder wieder entzogen werden kann; ebendas. S. 13. — gegen den deshalb von den Stadtbe-
hörden gefaßten Entschluß ist der Rekurs an die vorgesetzte Staatsbehörde zulässig; ebendaf.
S. 13. — geht durch Aufgebung des Wohnsitzes in der Stadt verloren; ebendas. S. 13. —
in wie fern solches als ruhend zu betrachten ist; ebendas. S. 14. — Dienstentlassung oder Sus-
pension von Stadtämtern, wenn das Bürgerrecht verloren wird oder ruht. (R. St. O. v. 17. März.)
31. 25. — in wie sern Schutzverwandte zu dessen Erwerbung berechtigt und verpflichtet sind. (ebendaf.)
S. 12. 13. 11. — kasselte müssen alle Mitglieder des Magistrats vor dem Antritte ihres Amts
erworben haben; ebendas. S. 22. — Ermittelung der dazu Verpflichteten oder Berechtigten bei
Einführung der revidirten Stäkteordnung. (V. v. 17. März.) 31. 38. — bereits gewonnenes, Be-
lassung desselben bei Einführung der revidirten Städteordnung. (V. v. 17. März.) 31. 39. — Ver-
leihung des Wahl-Stimmrechts durch dasselbe auf bebenszeit; ebendas. — erbliches, auf Grund-
besitz ruhendes, ohne permanenten Wohnsitz am Orte; ebendas. — kessen unenkgeldliche Verlei-
hung bei Einführung der revidirten Städtcordnung vom 17ten März 1831. nach K. 15. und 16.,
nebst den nach §. 11. derselden damit verbundenen Befugnissen, jedoch ohne Theilnahme an beson-
dern Nutzungen der bisherigen Bürger. (A. K. O. v. 11. Nov.) 35. 233. — zu dessen Gewinnung
sind die noch nicht naturalisirten Juden in der Provinz Posen unfähig. (V. v. 1. Juni.) 33. 71.
Bürgerrechtsgelder, deren nur theilweise Nachzahlung, bei dem Ueberzuge von einer Stadt in die
andere, wo solche höher sind, als in der vorigen. (A. K. O. v. #. Juli 1932. zu §. 17. der Städte-
Orbnung v. 19. Nov. 1808.) 32. 182. — (Gebühren für Ercheilung des Burgerrechto), können
nach der zeitherigen Oservanz sorterhoben oder auch unter Genehmigung des Ministeriums des In-
nern neu bestimmt werben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 12.
Büörgerrollen, von allen vorhantenen Bürgern, sollen von den Magisträen vollständig geführt
den. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 12.
Bürgervermäögen, in den Städten, dessen Benutzung und Behandlung nach dem zeitherigen Her-
kommen. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 14.
Bürgschaften, und persönliche Dispositionsfähigkeit der Frauenspersonen in Schlesien, Anwendung
der Vorschristen des Allgemeinen Landrechts und ker Gerichts-Ordnung auf dieselben. (V. v. 30. Ang.)
33. 96. — desgl. im Herzogthum Westphalen, Fürstenthum Siegen undden Grafsschaften Witegen-
stein. (A. K. D. v. 111. Juli.) 34. 118.
Burschenschaftliche Verbindungen, siehe letztere.
(Ca. — Cl. — Co. — Cr. — Cu, s. Ka. — Kl. u. s. w., mit Ausschluß der Eigennamen.)
Censur, derselben sind auch gedruckte Anzeigen von Büchern, und andere einzelne gedruckte Blät-
ter unterworfen. (A. K. O. v. 29. Aug.) 35. 212. — der Pläue von Festungen und ihrer Umge-
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