Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 91
Schutzblattern, sanitaͤts-polizeiliche Vorschriften ruͤcksichtlich deren Impfung. (Regulativ v. 8. Aug.) 35.
255. ff. — desgl. beim Militair. (ebendas.) S. 257. — allgemeine Belehrung uͤber dieselben und
deren Impfung. (v. 8. Aug.) 35. Anh. S. 24. ff. — Einfuͤhrung einer zwangsweisen Revaccination
derselben bei der ganzen Armee, zur Verhuͤtung der Menschenpocken. (A. K. O. v. 16. Juni, nebst
Vorschrift v. 6. April.) 34. 119 - 122.
Schutzverwandte, in den Staͤdten, sind diejenigen, welche, ohne Buͤrger zu sein, ihren Wohnsitz im
Stadtbezirke haben. (R. Se. O. v. 17. März.) 31. 14. — dieselben können städtische Grundslücke
erwerben und Gewerbe treiben; ebendas. — in welchen Fällen sie zur Erwerbung des Bürgerreches
verpflichtee sindt; ebendas. S. 12. 13. 14. — Heranziehung derselben zu allen städtischen Kasten und
Pflichten und zu den öffenclichen Anstalten, deren Vorcheile sie mit genießen. (A. K. O. v. u. Jul.
1832. zu §. 44. der Se. O. v. 19. Nov. 1808.) 32. 184.
Schwängerungsklagen, gegen die im Auslande wohnenden Schwängerer, auf solche soll die Vor-
schrift im §. 105 en. 1. Th. II. des Allgemeinen Landrechts nicht anwendbar sein. (A. K. O. v.
30. Sept.) 35. 2
Schwargurg= Fädosad, Fürstenthum, Vertrag mit demselben, die Zoll- und Handelsverhältnisse,
ingleichen die Besteuerung der innern Erzeugnisse in der Unterherrschafe desselben beereffend, vom
25. Mai 1833 —33. 269 — 273. — Anwendung einiger damit in Verbindung stehenden Bestim-
mungen der Verträge vom 19. Juni 1816 und 21. Juni 1822. (ebendas.) S. 270. — ssehe
auch Thüringische Stkaaten.
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstenthum, Verktrag mit demselben, die Zoll= und Handelsver-
halenisse, ingleichen die Besteuerung der innern Erzeugnisse in der Unterherrschaft desselben beereffend,
vom 8. Juni 1833— 33. 279— 283. — Anwendung einiger damie in Verbindung stehenden Be-
stimmungen der Verträge vom 15. Juni 1816 und 25. Oktober 1819. (ebendas.) S. 280.
— siehe auch Thüringische Staaten.
Schwedisch-Pommersches Kourant, und die dessen Seelle vertretenden Zwei-Drittelstücke, Werth=
Scslechung derselben bei privatrechtlichen Verpflichtungen. (A. K. O. v. 23. Aug.) 31. 174.
Schwefeldampfe, deren Anwendung als Desinfektionsmittel. (Anweis, v. g. Aug.) 35. 273.
Schweiz, der Besuch der in derselben bestehenden Universleäten Zürich und Bern ist den diesseitigen
Unterthanen unbedingt verboten. (A. K. O. v. 18. Dezbr.) 34. 183.
Schwerin, Seade, im Posenschen Regierungsbezirke, derselben wird die revidirte Städte, Ordnung
vom 17. März 1831. verliehen. (A. K. O. v. 31. Oktbr) 34. 180.
Schwindsucht, sanitäte polizeiliche Vorschriften hinsichtlich derselben. (Negulativ v. S. Aug.) 35. 263.
— Desinfektions-Verfahren bei derselben. (Anweis. v. 8. Aug.) 35. 284. — Belehrung über die-
selbe. (v. S. Aug.) 35. Anb. S. 48.
See-Assekuranz-Kompagnie, Preußische, in Stektin, Erweiterung der Vollmacht für deren Bevoll-
mächtigten. (A. K. O. v. 17. Dezbr. 1831.) 32. 6.
Seereisende, Paßoerfahren rückslchelich derselben nach der Polizei-Ordnung für die Häfen und
Bimnengewässer von Swinemünde und Stetein vom 22. August 1833 — 33. 93. 94.
Seeschiffer, preußische, Verpflicheung derselben zur Mienahme verunglückter vaterlandischer Schiffs-
männer,) behufs der Rückkehr in die Heimath. (V. v. 5. Oktbr.) 33. 122. — Anordnungen hin-
sichtlich dieser Mitnahme und Entschddigung dafür; ebendas. — Strafbarkeit derselben wegen un-
rechtmäßiger Weigerung. (ebendas.) S. 123.
Seeschiffsleute, (Seeschiffsvolk), stehen gegen die Schiffer gesetzlich in eben den Verhältnissen, wie
das Gesinde gegen die Dienstherrschaft. (A. K. O. v. 23. Novbr.) 31. 255. — auf den in Preußi-
schen Ostseehfen ausgerüsteten Seeschiffen, Anwendung der §6. 9 bis 12. und 171 bis 176. der
Gesinde= Ordnung vom 8. November 1810 auf dieselben in Bejiehung auf Annahme und Verab-
schiedung; ebendas. — Strafbarkeit der Schiffer, welche jene ohne Losschein heuern, oder unwahre
bosscheine ausstellen; ebendas. — auf Preußischen Schiffen nach andern Welttheilen segelnd, in g
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