Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 93 
lichen Erlaubnißscheine zum Kleinhandel mit Getraͤnken und zum Betriebe von Gast= und Schankwirth- 
schaften. (A. K. O. v. 7. Febr.) 35. 18. — siehe auch Gebuͤhren-Freiheit und Gebuͤhren-Taxe. 
Staatsdiener, (Staatsbeamte), Koͤnigliche, Untersuchung, Ruͤge und Bestrafung der von denselben 
aus Veranlassung ihrer amtlichen Wirksamkeit veruͤbten Ehrenkraͤnkungen. (G. v. 25. April.) 35. 50. 
(siehe auch Injurien.) — dieselben sind von der Verpflichtung, unbesoldete Stadtämter zu über- 
nehmen, befreit. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 31. — bedürfen zur Annahme solcher Aemter der 
Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und der Regierung; ebendas. — diese Erlanbniß kann 
im Interesse des Dienstes auch wieder zurückgenommen werden. (ebendas.) — besoldete, hinsichtlich 
deren Beiträge zu den städtischen Gemeinde-Abgaben und basten sollen die Vorschriften des Gesetzes vom 
11. Juli 1822. 99. 1— 7. und 6.9 —12. angewendet werden. (K. St. O. v. 17. März.) 31. 15.— (desgl. 
A. K. O. v. # Jul. 1832. zu F. 41. der Städte-Ord. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 18 1. (siehe auch 
Gemeinde, Abgaben.) — dieselben bleiben dadurch von persönlichen Kommunaldiensten befreit. 
(R. St. O. v. 17. März.) 31. 15. — zugleich Bürger, Grundeigenthümer oder Gewerbetreibende, 
haben sie aber die Befugniß, Stellvertreter zu bestellen, oder dafür Geldvergütigung zu leisten; 
ebendas. — siehe auch Beamte. 
Staatsdienst, Ausschließung von demselben wegen Theilnahme an unerlaubten Verbindungen. (Bun- 
desbeschluß v. 11. Novbr. 1831 und Allerh. Bekannemach. desselben v. 5. Dezbr.) 35. 291. — siehe 
auch Verbindungen, desgl. Anstellungen. 
Staatsgut, verheimlichtes, in der Rheinprovinz, auf dasselbe finden die Pesimmungen wegen Prä- 
klusion fiskalischer Ansprüche keine Anwendung. (G. v. 18. Dezbr. 1831.) 32. 
Staatshaushalt, allgemeiner Ekat desselben für das Jahr 1632.) vom 25. ¶bruar 1832. und 
dessen Bekanntmachung durch die Allerhöchste Kabinets-Order von demselben Tage, 32. 65’— 67 
— deögl. für dat Jahr 1835. (v. S. Mai.) 35. 61 —63. 
Staatöschulden, siehe Hauptverwaltung derselben. 
Staatsverbrechen, in wiefern dem Kammergerichte deren Untersuchung und Bestrafung, als dem 
dazu bis auf Weiteres ausschließlich besti ten Gerichtshofe, zusteht. (A. K. D. v. 25. April.) 35.A 47. 
— der Beamten in der Rheinprovinz, Untersuchungs= und Strafverfahren rücksichtlich derselben. 
(A. K. O. v. 2. Aug.) 34. 118. 
Stpcner. öffentliche, die Verbindlichkeit, solche anzunehmen, bezieht sich nur auf die unbesolde- 
ten; zu Annahme besoldeter Stadtämter findet eine solche nicht Statk. (A. K. O. v. Jul. 1832. 
zu §. 191. der Städte-Ord. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 191. — unbesoldete, sind in der Regel alle 
Bürger zu übernehmen, und wenigstens drei Jahre zu verwalten verbunden. (R. St. O. v. 17. März.) 
31. 31. — Niederlegung derselben nach Ablauf dieser Frist, und dreisährige Befreiung von der 
Annahme neuer Aemter und Austräge; ebendas. — Fortdauernde Krankheiten, Geschäfte, die längere 
Reisen norhwendig machen, und ein Alter über sechszig Jahre befreien von dieser Verpflichtung; 
ebendas. 31. 31. — desgl. sind Staatsdiener, Justiz-Kommissarien, Advokaken, Patrimonial- Richter, 
Geistliche, Schullehrer und Medizinalpersonen von deren Uebernahme befreit; ebendas. 31. 31.— zur 
Uebernahme derselben bedürfen Staacsdiener, Patrimonial, Richter, Geistliche und Schullehrer der 
Erlaubniß ihrer Dienstbehörde und der Regierung; ebendas. 31. 31. — diese Erlaubniß kann im 
Interesse des Seaats= oder Kommunaldienstes auch wieder zurückgenommen werden; ebendaf. 31. 31. 
— Strafbarkeit der beharrlichen Weigerung zur Uebernahme derselben Seitens der dazu Verpflich- 
teken; ebendas. 31. 32. — wer eins derselben schen bekleidet, kann nicht gezwungen werden, noch 
eine neue Stelle zu übernehmen; ebendas. 31. 31. — besoldete, zu deren Annahme sind Pensionaire 
nur verbunden, wenn solche dem frühern Dienstverhältnisse gleich oder ähnlich sind. (R. St. O. v. 
17. März.) 31. 25. 
Stadtbezirke, Umfang derselben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 11. — Vereinigung und Trennung 
der von der Kädcischen Feldmark umschlossenen, oder damit in Verbindung stehenden, oder bisher 
dazu gehörigen Grundstücke; ebendas. — deren Feststellung durch Einverleibung oder Trennung 
von Vorstddten oder einzelnen Etablissements. (V. v. 17. März.) 31. 40. 
Staͤdte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.