Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 93
lichen Erlaubnißscheine zum Kleinhandel mit Getraͤnken und zum Betriebe von Gast= und Schankwirth-
schaften. (A. K. O. v. 7. Febr.) 35. 18. — siehe auch Gebuͤhren-Freiheit und Gebuͤhren-Taxe.
Staatsdiener, (Staatsbeamte), Koͤnigliche, Untersuchung, Ruͤge und Bestrafung der von denselben
aus Veranlassung ihrer amtlichen Wirksamkeit veruͤbten Ehrenkraͤnkungen. (G. v. 25. April.) 35. 50.
(siehe auch Injurien.) — dieselben sind von der Verpflichtung, unbesoldete Stadtämter zu über-
nehmen, befreit. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 31. — bedürfen zur Annahme solcher Aemter der
Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und der Regierung; ebendas. — diese Erlanbniß kann
im Interesse des Dienstes auch wieder zurückgenommen werden. (ebendas.) — besoldete, hinsichtlich
deren Beiträge zu den städtischen Gemeinde-Abgaben und basten sollen die Vorschriften des Gesetzes vom
11. Juli 1822. 99. 1— 7. und 6.9 —12. angewendet werden. (K. St. O. v. 17. März.) 31. 15.— (desgl.
A. K. O. v. # Jul. 1832. zu F. 41. der Städte-Ord. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 18 1. (siehe auch
Gemeinde, Abgaben.) — dieselben bleiben dadurch von persönlichen Kommunaldiensten befreit.
(R. St. O. v. 17. März.) 31. 15. — zugleich Bürger, Grundeigenthümer oder Gewerbetreibende,
haben sie aber die Befugniß, Stellvertreter zu bestellen, oder dafür Geldvergütigung zu leisten;
ebendas. — siehe auch Beamte.
Staatsdienst, Ausschließung von demselben wegen Theilnahme an unerlaubten Verbindungen. (Bun-
desbeschluß v. 11. Novbr. 1831 und Allerh. Bekannemach. desselben v. 5. Dezbr.) 35. 291. — siehe
auch Verbindungen, desgl. Anstellungen.
Staatsgut, verheimlichtes, in der Rheinprovinz, auf dasselbe finden die Pesimmungen wegen Prä-
klusion fiskalischer Ansprüche keine Anwendung. (G. v. 18. Dezbr. 1831.) 32.
Staatshaushalt, allgemeiner Ekat desselben für das Jahr 1632.) vom 25. ¶bruar 1832. und
dessen Bekanntmachung durch die Allerhöchste Kabinets-Order von demselben Tage, 32. 65’— 67
— deögl. für dat Jahr 1835. (v. S. Mai.) 35. 61 —63.
Staatöschulden, siehe Hauptverwaltung derselben.
Staatsverbrechen, in wiefern dem Kammergerichte deren Untersuchung und Bestrafung, als dem
dazu bis auf Weiteres ausschließlich besti ten Gerichtshofe, zusteht. (A. K. D. v. 25. April.) 35.A 47.
— der Beamten in der Rheinprovinz, Untersuchungs= und Strafverfahren rücksichtlich derselben.
(A. K. O. v. 2. Aug.) 34. 118.
Stpcner. öffentliche, die Verbindlichkeit, solche anzunehmen, bezieht sich nur auf die unbesolde-
ten; zu Annahme besoldeter Stadtämter findet eine solche nicht Statk. (A. K. O. v. Jul. 1832.
zu §. 191. der Städte-Ord. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 191. — unbesoldete, sind in der Regel alle
Bürger zu übernehmen, und wenigstens drei Jahre zu verwalten verbunden. (R. St. O. v. 17. März.)
31. 31. — Niederlegung derselben nach Ablauf dieser Frist, und dreisährige Befreiung von der
Annahme neuer Aemter und Austräge; ebendas. — Fortdauernde Krankheiten, Geschäfte, die längere
Reisen norhwendig machen, und ein Alter über sechszig Jahre befreien von dieser Verpflichtung;
ebendas. 31. 31. — desgl. sind Staatsdiener, Justiz-Kommissarien, Advokaken, Patrimonial- Richter,
Geistliche, Schullehrer und Medizinalpersonen von deren Uebernahme befreit; ebendas. 31. 31.— zur
Uebernahme derselben bedürfen Staacsdiener, Patrimonial, Richter, Geistliche und Schullehrer der
Erlaubniß ihrer Dienstbehörde und der Regierung; ebendas. 31. 31. — diese Erlaubniß kann im
Interesse des Seaats= oder Kommunaldienstes auch wieder zurückgenommen werden; ebendaf. 31. 31.
— Strafbarkeit der beharrlichen Weigerung zur Uebernahme derselben Seitens der dazu Verpflich-
teken; ebendas. 31. 32. — wer eins derselben schen bekleidet, kann nicht gezwungen werden, noch
eine neue Stelle zu übernehmen; ebendas. 31. 31. — besoldete, zu deren Annahme sind Pensionaire
nur verbunden, wenn solche dem frühern Dienstverhältnisse gleich oder ähnlich sind. (R. St. O. v.
17. März.) 31. 25.
Stadtbezirke, Umfang derselben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 11. — Vereinigung und Trennung
der von der Kädcischen Feldmark umschlossenen, oder damit in Verbindung stehenden, oder bisher
dazu gehörigen Grundstücke; ebendas. — deren Feststellung durch Einverleibung oder Trennung
von Vorstddten oder einzelnen Etablissements. (V. v. 17. März.) 31. 40.
Staͤdte,