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Tarif
für das zu Loitz zu erhebende Bollwerks= und Pfahlgeld.
E.
A. An Bollwerksgeld ist zu entrichten, jedoch nur, wenn an das
Bollwerk angelegt wird:
1) für ein verdecktes Schiffsgefäß für die Last Tragsdhigkeit
2) für einen Spitzkahn (angenommen zu 20 Last Tragfähig=
keit) für die Lalt: ..
3) für einen Irabm (angenommen zu 10 Last Tragfähigkeit)
för die Latt :
4) für Kühme oder Böte unter 1 Last Tragsähigkeit über-
haupt
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Nähere Bestimmungen.
(a)Die Sätze zu 1. bis 4. werden rrhoben, wenn der Schif-
ser volle Ladung einnimmt oder löscht.
b) Dagegen ist für sede Last Tragfchigker nur zu entrichten,
wenn eingenommen oder gelöscht wird
die halbe Ladung 11—
ein iertel derselben —
unter einem Vierkkell . . .. .. —
c) Wenn gelöscht und wieder geladen wird, so sind sowohl
für das Löschen als für das Einladen die oben angegebe-
nen Abgaben besonders zu enrrichten.
B. An Pfahlgeld ist, jedoch ebenfalls nur, wenn die vorhandenen
Pfähle benutzt werden, für jedes Schiffsgefäß oder Fahrzeug für
die Last Tragsähigkeit zu entrichten — 3
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Befreiungen.
Bollwerks= und Pfahlgeld wird nicht erhoben:
1) von allen Fahrzeugen, welche mit Königlichen oder Sctaatseffekten
beladen sind;
2) von Böten und Kähnen, die zu den Schiffsgefäßen gehören.
Berlin, den 1I ten Februar 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
Jo. 1587.)