Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 38 — 
Tarif 
für das zu Loitz zu erhebende Bollwerks= und Pfahlgeld. 
E. 
  
A. An Bollwerksgeld ist zu entrichten, jedoch nur, wenn an das 
Bollwerk angelegt wird: 
1) für ein verdecktes Schiffsgefäß für die Last Tragsdhigkeit 
2) für einen Spitzkahn (angenommen zu 20 Last Tragfähig= 
keit) für die Lalt: .. 
3) für einen Irabm (angenommen zu 10 Last Tragfähigkeit) 
för die Latt : 
4) für Kühme oder Böte unter 1 Last Tragsähigkeit über- 
haupt 
#d8d# 
! 
Nähere Bestimmungen. 
(a)Die Sätze zu 1. bis 4. werden rrhoben, wenn der Schif- 
ser volle Ladung einnimmt oder löscht. 
b) Dagegen ist für sede Last Tragfchigker nur zu entrichten, 
wenn eingenommen oder gelöscht wird 
die halbe Ladung 11— 
ein iertel derselben — 
unter einem Vierkkell . . .. .. — 
c) Wenn gelöscht und wieder geladen wird, so sind sowohl 
für das Löschen als für das Einladen die oben angegebe- 
nen Abgaben besonders zu enrrichten. 
B. An Pfahlgeld ist, jedoch ebenfalls nur, wenn die vorhandenen 
Pfähle benutzt werden, für jedes Schiffsgefäß oder Fahrzeug für 
die Last Tragsähigkeit zu entrichten — 3 
# 
  
  
Befreiungen. 
Bollwerks= und Pfahlgeld wird nicht erhoben: 
1) von allen Fahrzeugen, welche mit Königlichen oder Sctaatseffekten 
beladen sind; 
2) von Böten und Kähnen, die zu den Schiffsgefäßen gehören. 
Berlin, den 1I ten Februar 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
Jo. 1587.)