Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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abgetrennten Bestandtheile stehet der Regel nach dem Orts-Patrimonial= oder 
Orts-Untergerichte zu. 
. 2. 
Ausnahmsweise sollen vergleihen Gutsktheile dem erimirten Gerichts- 
Stande unterworfen sepn 
1) wenn sie zu vollem Eigenthum verdußert werden und von einem sol- 
chen Umfange oder Werthe sind, wie ihn Rittergüter nach den Gesetzen 
über die Standschaft der Provinz bei freiwilligen Parzellirungen zur 
Bewahrung ihrer Ritterguts-Eigenschaft mindestens behalten mussen; 
2) wenn bei einem geringern Umfange oder Werth derselben der Erwer- 
ber in dem Erwerbungsvertrage die Absicht ausgesprochen hat, daraus, 
oder in Berbindung mit andern bereits erworbenen oder noch zu er- 
werbenden Grundstücken ein Rittergut zu bilden und Wir demnachst 
durch eine von Uns Allerhöchstselbst vollzogene Urkunde diesem Grund- 
besitze die Eigenschaft eines Ritterguts oder die Gerechtsamen beilegen, 
welche zur Theilnahme an dem Stande der Ritterschaft befadhigen; 
3) wenn sie mit Zustimmung des Verqußerers und des Jurisdiktions= 
Berechtigten einem eximirten Landgute einverleibt und auf den Antrag 
des Erwerbers diesem GutVe in dem Hyppothekenbuche zugeschrieben werden. 
Wenn vor Publikation dieses Gesetzes einem veräußerten Gutstheile, wel- 
cher nach vorstehenden Bestimmungen der Realfurisdiktion des Orts-Untergerichts 
hätte anheimfallen sollen, ein eigenes lolium in dem Hypothekenbuche des Ober- 
Gerichts, oder einer andern die Real-Gerichtsbarkeit über eximirte Göüter ver- 
waltenden Gerichtsbehörde bereits gegeben ist, so kann der Gerichtsherr des Orts- 
Untergerichts die Uebertragung 2 Grungstücks in das Hypothekenbuch seines 
Gerichts fordern, es 3 denn, daß das Grundstuͤck inzwischen mit Pfandbriefen 
oder andern Hypothekenschulden belastet worden waͤre, in welchen Faͤllen das- 
selbe bei dem Widerspruche seines Eigenthuͤmers der Kealjutisdittion des Orts- 
Untergerichts nicht eher uͤberwiesen werden darf, als bis im gewoͤhnlichen Laufe 
des Berkehrs die Loͤschung der Pfandbriefe oder andern Schulden im Hypothe- 
kenbuche erfolgt. 64 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verhaͤltniß der 
standesherrlichen Gerichte zu den in ihren Sprengeln befindlichen Patrimonial- 
Gerichten Anwendung, sern nicht spezielle Verleihungen hierüber etwas Ande- 
res enthalten. Streitigkeiten darüber sind im Wege des Prozesses zu erledigen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Ingsiegel. · 
Gegeben Berlin, den 25sten April 1835 
L. S) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kamptz. Muͤhler. 
Beglaubigt; 
Friese. 
  
(No. 1602.)
	        
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