1088 Nr. 174. 1916
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnungen
innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kachtrag
Nr. W. M. 207/9. 16 K. R.A.
zur Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Web-, Wirk= und Strickwaren, vom 1. Februar 1916 W.M. 100011. 15. K. R.A.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den
Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Rcl. S. 645), vom 25. November
1915 (RGBl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Rül. S. 1019) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (REBl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen
vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom 21.Oktober
1915 (Röl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 ###. S. 603) angeordnet werden.
Artikel I.
Im § 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R.A. werden zwischen die
Worte: „verschiedener Spinnstoffe“ und „hergestellt sind“ die Worte: „oder auch unter
Mitverwendung von Papier“ eingefügt. Die Worte: „bei Sandsack= und Strohsackgeweben
auch unter Mitverwendung von Papier“ fallen fort.
Artikel II.
Fasf § 5 Ziffer 9 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R. A. erhält folgende
assung:
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 24 und e der Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern
und Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15
K, . A.), des 5 3 Nr. 2d der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung