Full text : Regierung und Volkswille.

1088  Nr.  174.  1916

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kachtrag
Nr.  W.  M.  207/9.  16  K.  R.A.

zur  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  vom  1.  Februar  1916  W.M.  100011.  15.  K.  R.A.
Vom  10.  November  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den
Erweiterungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (Rcl.  S.  645),  vom  25.  November
  1915  (RGBl.  S.  778)  und  vom  14.  September  1916  (Rül.  S.  1019)  und
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (REBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom  21.Oktober
  1915  (Röl.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  ###.  S.  603)  angeordnet  werden.

Artikel  I.

Im  §  2  der  Bekanntmachung  W.  M.  1000/11.  15  K.  R.A.  werden  zwischen  die
Worte:  „verschiedener  Spinnstoffe“  und  „hergestellt  sind“  die  Worte:  „oder  auch  unter
Mitverwendung  von  Papier“  eingefügt.  Die  Worte:  „bei  Sandsack=  und  Strohsackgeweben
  auch  unter  Mitverwendung  von  Papier“  fallen  fort.

Artikel  II.
Fasf  §  5  Ziffer  9  der  Bekanntmachung  W.  M.  1000/11.  15  K.  R.  A.  erhält  folgende
assung:

„Bastfasergewebe,  deren  Herstellung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  24  und  e  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern
  und  Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  vom  23.  Dezember  1915  (W.  III.  1577/10.  15
K,  .  A.),  des  5  3  Nr.  2d  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung