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bach und Neuenkirchen (Freien= und Hückenschen Grund), und die Grafschaften
Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg.
. 2.
Vor dieses Berggericht gehören, ohne Rücksicht auf sonstige Exemtionen:
I. Stra'sachen.
1) Die Untersuchungen wegen Dienstvergehen der bei der Verwaltung des
Bergregals und bei dem Bergbau angestellten landesherrlichen und ge-
werkschaftlichen Beamten und Arbeiter, so wie wegen Dienstvergehen der
auf landesherrlichen Hücten= und Salzwerken angestellten Beamten und
Arbeiter.
*(2) Die vorldusigen Uncersuchungen der beim Bergbau-, Poch= und Wasch-
werksbetriebe sich ereignenden Unglücksfälle, unter Zuziehung des betreffen-
den Berg-Revierbeamten; es kann jedoch, wenn das Berggericht sich
außer dem Kreise befindet, das nächste Gericht von der Bergbehörde
hierzu requirirt werden.
II. Streitige Civilsachen.
3) Prozesse über Berg-Eigenthumsverleihungen und Bergbau-Privilegien,
wegen deren Umfang und Grenzen, und solche, welche dingliche Ansprüche
an Bergeigenthum zum Gegenstande haben, so wie Prozesse, welche
betreffen:
a) den Betrieb der Berg-, Poch= und Waschwerke und die Ausführung
der Arbeiten auf denselben;
b)) die Verhälenisse der Bergeigenthümer und Gewerkschaften unter sich
pc) die Rechte und Perbindlichkeiten der Bergeigenthümer und Gewerk-
schaften und deren Beamten und Arbeiter gegen einander;
d) die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Lchimer ver-
schiedener Gruben, Stollen und Wasserhalt h
e) die Entschaͤdigung der Grundeigenthämer für vee durch das Schuͤr fen
entstehenden Schaͤden, fuͤr Abtretungen des Grundeigenthums zum
Bergbau, und fuͤr die durch den Bergbau-, Poch- und Waschwerks-
betrieb außerdem noch zugefuͤgten Nachtheile, in soweit daruͤber ein
Prozeß zulaͤssig ist;
1) die auf den Bergbau-, Poch= und Waschwerksbetrieb unmittelbar
Bezug habenden Schulden;
(No. 1810.) 82 O#die