Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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bach und Neuenkirchen (Freien= und Hückenschen Grund), und die Grafschaften 
Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg. 
. 2. 
Vor dieses Berggericht gehören, ohne Rücksicht auf sonstige Exemtionen: 
I. Stra'sachen. 
1) Die Untersuchungen wegen Dienstvergehen der bei der Verwaltung des 
Bergregals und bei dem Bergbau angestellten landesherrlichen und ge- 
werkschaftlichen Beamten und Arbeiter, so wie wegen Dienstvergehen der 
auf landesherrlichen Hücten= und Salzwerken angestellten Beamten und 
Arbeiter. 
*(2) Die vorldusigen Uncersuchungen der beim Bergbau-, Poch= und Wasch- 
werksbetriebe sich ereignenden Unglücksfälle, unter Zuziehung des betreffen- 
den Berg-Revierbeamten; es kann jedoch, wenn das Berggericht sich 
außer dem Kreise befindet, das nächste Gericht von der Bergbehörde 
hierzu requirirt werden. 
II. Streitige Civilsachen. 
3) Prozesse über Berg-Eigenthumsverleihungen und Bergbau-Privilegien, 
wegen deren Umfang und Grenzen, und solche, welche dingliche Ansprüche 
an Bergeigenthum zum Gegenstande haben, so wie Prozesse, welche 
betreffen: 
a) den Betrieb der Berg-, Poch= und Waschwerke und die Ausführung 
der Arbeiten auf denselben; 
b)) die Verhälenisse der Bergeigenthümer und Gewerkschaften unter sich 
pc) die Rechte und Perbindlichkeiten der Bergeigenthümer und Gewerk- 
schaften und deren Beamten und Arbeiter gegen einander; 
d) die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Lchimer ver- 
schiedener Gruben, Stollen und Wasserhalt h 
e) die Entschaͤdigung der Grundeigenthämer für vee durch das Schuͤr fen 
entstehenden Schaͤden, fuͤr Abtretungen des Grundeigenthums zum 
Bergbau, und fuͤr die durch den Bergbau-, Poch- und Waschwerks- 
betrieb außerdem noch zugefuͤgten Nachtheile, in soweit daruͤber ein 
Prozeß zulaͤssig ist; 
1) die auf den Bergbau-, Poch= und Waschwerksbetrieb unmittelbar 
Bezug habenden Schulden; 
(No. 1810.) 82 O#die 
 
	        
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