Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1. —
(No. 1855.) Verordnung über die Kumulation von Mandatsklagen wegen der an städtische
Kassen oder Verwaltungen zu entrichtenden Geld= oder Naturalzinsen oder
Leistungen. Vom 2. Dezember 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Ersparung von Kosten
bei Einziehung von Geld= oder Naturalzinsen oder andern zu bestimmten Zeiten
wiederkehrenden Leistungen, welche an stadtische Kassen oder Verwaltungen zu
entrichten sind, für diejenigen Theile der Monarchie, in welchen die Verordnung
vom 1. Juni 1833. über den Mandatsprozeß Gesetzeskraft hat, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, und nach vernommenem Gutachten einer aus Mit-
gliedern des Scaatsraths ernannten Kommission, wie folgt:
i-E
Es soll künftig die Kumulation von Mandatsklagen zulässig seyn, wenn
der Gegenstand derselben in Geld= oder Naturalzinsen oder andern zu bestimm-
ten Zeiten wiederkehrenden Leistungen besteht, welche aus einem Erbpacht-, Erb-
zins= oder Zinsverhältnisse herrühren, und an städtische Kassen oder Verwaltun-
gen zu entrichten sind, in der Art, daß wegen dergleichen Ansprüche im ding-
lichen Gerichtsstande mehrere Verpflichtete in einer Klage von dem Berechtigten
belangt werden können.
*2.
Macht ein Magistrat von dieser Befugniß Gebrauch, so muß das in die
Klage aufzunehmende Verzeichniß der Verpflichteten in Form einer Tabelle ent-
halten:
die Bezeichnung der Verklagten nach Namen, Stand und Wohnort;
den Gegenstand der Forderung;
(No. 1855.) Jahrgang 1838. a den
(Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1838.)