Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 1. — 
  
  
(No. 1855.) Verordnung über die Kumulation von Mandatsklagen wegen der an städtische 
Kassen oder Verwaltungen zu entrichtenden Geld= oder Naturalzinsen oder 
Leistungen. Vom 2. Dezember 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Ersparung von Kosten 
bei Einziehung von Geld= oder Naturalzinsen oder andern zu bestimmten Zeiten 
wiederkehrenden Leistungen, welche an stadtische Kassen oder Verwaltungen zu 
entrichten sind, für diejenigen Theile der Monarchie, in welchen die Verordnung 
vom 1. Juni 1833. über den Mandatsprozeß Gesetzeskraft hat, auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, und nach vernommenem Gutachten einer aus Mit- 
gliedern des Scaatsraths ernannten Kommission, wie folgt: 
i-E 
Es soll künftig die Kumulation von Mandatsklagen zulässig seyn, wenn 
der Gegenstand derselben in Geld= oder Naturalzinsen oder andern zu bestimm- 
ten Zeiten wiederkehrenden Leistungen besteht, welche aus einem Erbpacht-, Erb- 
zins= oder Zinsverhältnisse herrühren, und an städtische Kassen oder Verwaltun- 
gen zu entrichten sind, in der Art, daß wegen dergleichen Ansprüche im ding- 
lichen Gerichtsstande mehrere Verpflichtete in einer Klage von dem Berechtigten 
belangt werden können. 
*2. 
Macht ein Magistrat von dieser Befugniß Gebrauch, so muß das in die 
Klage aufzunehmende Verzeichniß der Verpflichteten in Form einer Tabelle ent- 
halten: 
die Bezeichnung der Verklagten nach Namen, Stand und Wohnort; 
den Gegenstand der Forderung; 
(No. 1855.) Jahrgang 1838. a den 
(Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1838.)
	        
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