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ð. 89. Wenn ein assoziirtes Gebdude von einem Brandunfall betroffen
worden, so muß die Orts-Polizeibehörde mit Bezeichnung der Katasternummer
des verunglückten Gebdudes der Kreis-Direktion sofort eine kurze Anzeige erstat-
ken, demnächst die Schadenaufnahme (§. 40. ff.) in längstens drei Tagen nach
dem Scatt gehabten Brandschaden vollständig bewirken, und solche in doppelter
Ausfertigung sosfort an die Kreis-Direktion einsenden, welche dieselbe nsthigenfalls
an Ort und Stelle zu prüfen und binnen acht Tagen wiederum berichtlich an
die General-Direktion einreichen muß. Bei außerordentlichen Fällen ist die Ge-
neral-Direktion ebenfalls sofort vorläufig unter Angabe der Hauptmomente in
Kenntniß zu setzen.
* 90. Werden diese (5. 89.) Fristen verabsäum", oder finden sich ge-
gen die Schadenaufnahme Seitens der General-Direktion wesentliche Erinnerun-
gen, denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eimritt der ersten reglementsmaßi-
gen Zahlungsfrist (§. 57.) abgeholsen werden kann, so ist der Sdumige für die
etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und überdem nach Um-
ständen in eine Ordnungsstrase von fünf bis zwanzig Thalern verfallen.
4. 91. Zu Einhebung der Feuersozietäes-Beiträge hat die General-Direk-
tion bei jedem Ausschreiben für jeden Kreis nach den betrefsenden Katastern eine
besondere Heberolle in beglaubigter Form auszufertigen, und solche den Kreis-
direktoren (§. 70.) mit der nöthigen Anweisung zugehen zu lassen, welche selbige
per currende wiederum den betreffenden Orts-Polizeibehörden zufertigen. Au-
ßerdem wird in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen durch die Ge-
neral-Direktion noch im Allgemeinen das jedesmalige Ausschreiben und die Höhe
desselben pro Hundert bekannt gemacht.
é4. 92. Die Polizeibchörden haben für sosfortige Einziehung de- Bei-
tragsgelder zu forgen und selbige spätestens vier Wochen nach Insinuation des
Ausschreibens zur General-Feuersozictäts-Kasse, unter Beilegung doppelten Liefer-
scheins, von denen einer ihr quittirt zurückgcht, in ungetrennter Summe abzu-
liefern, die etwanigen inerigiblen Reste und die ihnen zustehende Tantieme brin-
gen sie mittelst beigelegter Restverzeichnisse und resp. Quittung in Zurechnung.
6 93. Darauf zu halten, daß diese Ablieferungen prompt erfolgen, und
zu dem Zwecke für jeden Kreis ein spezielles Konto nach den vorhandenen Ein-
nahmebehörden, bei der Gencral-Feuersozictcts-Kasse führen zu lassen, liegt dem
General-Direktor ob.
6. 94. Die Restverzeichnisse der Orksbehörden (5. 92), welche bei Re-
stanten (§. 28.) ex ollicio die Exekution einzulegen haben, sind nur dann gül-
tig, wenn die vollstreckte Exekution zugleich nachgewiesen und deren Erfolglosig=
keit mit Anführung der Ursachen nachgewiesen wird. Der General-Direktor ver-
nimmt sich hierauf hinsichtlich dieser Reste mit der Kreis-Direktion, welche zu prü-
sen hat, ob die angeführten Ursachen begründet und ob die Erxekution richtig
vollstrecke worden, und welche im Falle eines Bedenkens die Nachexekution an-
zu-