Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ð. 89. Wenn ein assoziirtes Gebdude von einem Brandunfall betroffen 
worden, so muß die Orts-Polizeibehörde mit Bezeichnung der Katasternummer 
des verunglückten Gebdudes der Kreis-Direktion sofort eine kurze Anzeige erstat- 
ken, demnächst die Schadenaufnahme (§. 40. ff.) in längstens drei Tagen nach 
dem Scatt gehabten Brandschaden vollständig bewirken, und solche in doppelter 
Ausfertigung sosfort an die Kreis-Direktion einsenden, welche dieselbe nsthigenfalls 
an Ort und Stelle zu prüfen und binnen acht Tagen wiederum berichtlich an 
die General-Direktion einreichen muß. Bei außerordentlichen Fällen ist die Ge- 
neral-Direktion ebenfalls sofort vorläufig unter Angabe der Hauptmomente in 
Kenntniß zu setzen. 
* 90. Werden diese (5. 89.) Fristen verabsäum", oder finden sich ge- 
gen die Schadenaufnahme Seitens der General-Direktion wesentliche Erinnerun- 
gen, denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eimritt der ersten reglementsmaßi- 
gen Zahlungsfrist (§. 57.) abgeholsen werden kann, so ist der Sdumige für die 
etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und überdem nach Um- 
ständen in eine Ordnungsstrase von fünf bis zwanzig Thalern verfallen. 
4. 91. Zu Einhebung der Feuersozietäes-Beiträge hat die General-Direk- 
tion bei jedem Ausschreiben für jeden Kreis nach den betrefsenden Katastern eine 
besondere Heberolle in beglaubigter Form auszufertigen, und solche den Kreis- 
direktoren (§. 70.) mit der nöthigen Anweisung zugehen zu lassen, welche selbige 
per currende wiederum den betreffenden Orts-Polizeibehörden zufertigen. Au- 
ßerdem wird in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen durch die Ge- 
neral-Direktion noch im Allgemeinen das jedesmalige Ausschreiben und die Höhe 
desselben pro Hundert bekannt gemacht. 
é4. 92. Die Polizeibchörden haben für sosfortige Einziehung de- Bei- 
tragsgelder zu forgen und selbige spätestens vier Wochen nach Insinuation des 
Ausschreibens zur General-Feuersozictäts-Kasse, unter Beilegung doppelten Liefer- 
scheins, von denen einer ihr quittirt zurückgcht, in ungetrennter Summe abzu- 
liefern, die etwanigen inerigiblen Reste und die ihnen zustehende Tantieme brin- 
gen sie mittelst beigelegter Restverzeichnisse und resp. Quittung in Zurechnung. 
6 93. Darauf zu halten, daß diese Ablieferungen prompt erfolgen, und 
zu dem Zwecke für jeden Kreis ein spezielles Konto nach den vorhandenen Ein- 
nahmebehörden, bei der Gencral-Feuersozictcts-Kasse führen zu lassen, liegt dem 
General-Direktor ob. 
6. 94. Die Restverzeichnisse der Orksbehörden (5. 92), welche bei Re- 
stanten (§. 28.) ex ollicio die Exekution einzulegen haben, sind nur dann gül- 
tig, wenn die vollstreckte Exekution zugleich nachgewiesen und deren Erfolglosig= 
keit mit Anführung der Ursachen nachgewiesen wird. Der General-Direktor ver- 
nimmt sich hierauf hinsichtlich dieser Reste mit der Kreis-Direktion, welche zu prü- 
sen hat, ob die angeführten Ursachen begründet und ob die Erxekution richtig 
vollstrecke worden, und welche im Falle eines Bedenkens die Nachexekution an- 
zu-
	        
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