8. 2.
Mit dem Ablaufe von vier Jahren verjähren die Forderungen:
1) der Kirchen, der Geistlichen und anderer Kuchenbeamten wegen der
Gebühren für kirchliche Handlungen;
2) der Kommissarien öffemlicher Behörden, der Jusliz-Kommissarien und
gerichtlichen Anwalte, der Notare, der Mecdizinal-Personen mit Aus-
schluß der Apotheker, der Feldmesser und Kondukteure, der Auktions=
Kommissarien, der Mäckler, und überhaupt aller dersenigen Personen,
welche zur Besorgung bestimmter Geschdste öffentlich bestellt oder zu-
gelassen sind, oder sonst aus der Uebernehmung einzelner Arten von
Aufträgen ein Gewerbe machen, so wie der Zeugen und Sachverstän-
digen, wegen ihrer Gebühren und Auslagen;
3) der Haus= und Wirthschafts-Offzzianten, der Handlungsgehülsen und
— des Gesindes an Gehalt, Lohn und andern Emolumenten;
4) der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes;
5) wegen der Rückstände an vorbedungenen Zinsen, an Mieths= und
Pachtgeldern, Pensionen, Besoldungen, Alimenten, Renten und allen
andern zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen,
es mag das Necht dazu im Hypothekenbuche eingetragen seyn oder nicht;
wegen Rückstände von Abgaben, die in Folge einer vom Staate be-
sonders verliehenen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,
als: Wege= und Brückengelder u. s. w.;
gt Erstattung ausgelegter Prozeßkosten von dem dazu verpflichteten
egner;
auf Nachzahlung der von den Gerichten, General-Kommissionen, Re-
visions-Kollegien und Verwaltungsbehoͤrden gar nicht oder zu wenig
eingeforderten, oder auf Erstattung der an dieselbe zu viel gezahlten
Kosten, mit Einschluß der Stempel- und Portogefaͤlle; ausgenommen
bleiben jedoch die Werthstempel, welche mehr als Ein Prozent betra-
gen, oder zu Verträgen und Schuldverchreibungen zu verwenden sind.
Wegen der Verfährungsfristen für öffentliche Abgaben, welche an den
Staat, an eine Gemeine oder Korporation zu emtrichten, oder als Provinzial-,
Bezirks-, Kreis= oder Gemeine--ast, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten
aufzubringen sind, wird eine besondere Verordnung vorbehalten; bis dahin ver-
bleibt es bei den darüber bestehenden orschristen, so weit dieselben nicht durch
den 5. 2. Nr. B. dieses Gesetzes abgeandert worden sind.
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Bestehen bei den in 65. 1. und 2. aufgeführten Forderungen unter be-
sonderen Verhältnissen nach den bisherigen Gesetzen noch kürzere Berjährungs-
fristen (z. B. 5. 141. des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht), so behält es
dabei sein Bewenden.
(. 5.
Die Verjährung fängt an in Betreff
1) der Gebühren und Auslagen der im 8. 2. Nr. 2. genannten Perso-
nen, insofern ihre Forderungen einer Feslsetzung durch die vorgesetzte
Behörde bedürfen, mit dem letzten Dezember desjenigen J in
welchem