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Hoͤhe der Schornsteinroͤhre als sechszig Fuß auch in einem solchen Falle nicht ver-
langt werden, bei den zu b. gedachten groͤßeren Dampflesseln oder Dampfentwick-
lern dagegen die Erhoͤhung unbedingt in dem Maaße Statt finden, wie es zur Ab-
wendung von Belaͤstigungen sich als erforderlich ergiebt.
6. 9. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwickler muß mit mehr als einer
der besten bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlaͤssigen Erkennung der
5. 7. vorgeschriebenen Wasserstandshöhe im Innern desselben, wie z. B. mit
gldfernen Wasserstandsröhren oder Scheiben, mit Probirhähnen oder Schwim-
mern u. s. w., versehen seyn.
6. 10. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwickler muß mit guten und
zuverlässigen Vorrichtungen zu seiner Speisung versehen seyn. Werden hierzu
Druckpumpen gebraucht, welche das Wasser unmittelbar in den Dampfkessel oder
Dampfentwickler treiben, so muß die untere Fläche des Druckpumpenkolbens bei
seinem höchsten Stande wenigstens einen halben Fuß unter dem bekannten nie-
drigsten Wasserstande des dazu gehörenden Wasserbehadlters liegen.
6. 11. Auf jedem Dampfkessel oder Dampfenewickler müssen ein oder
zwei zweckmäßige Sicherheits-Vemtle angebracht seyn, welche zusammen wenig-
stens so viel Oeffnung haben, als der —#### Theil der ganzen vom Feuer berühr-
ten Fläche des Dampfkessels oder Dampfentwicklers beträgt, und so eingerichtet
sind, daß sie zwar siets gemeinschaftlich geöffnet, aber nie mehr belastet werden
können, als die vorgeschriebene Spannung der Dämpfe erfordert.
4. 12. An jsedem Dampfkessel oder Dampfentwickler, oder an den Dampf-
leitungsröhren, muß eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den Statt finden-
den Druck der Dampfe zuverldssig angiebt, und die in oben offenen Quecksilber-
oder Wasserröhren, oder in Manometern bestehen kann.
4. 13. Durch den Dampfraum eines Dampfkessels oder Dampfentwick-
lers darf kein eisernes Rauchrohr geführt werden.
6. 14. Die Verwendung von Messingblech und Gußeisen zu den Wan-
dungen der Dampfkessel oder Dampfentwickler ist untersagt; es ist jedoch gestat-
tet, sich des Messingbleches zu Siede= und Feuerröhren bis zu einem innern
Durchmesser von vier Zoll, und des Gubzeisens zu Siederöhren bis zu einem
innern Durchmesser von achtzehn Zoll zu bedienen.
(No. 180#4) Jahrgang 1878. Qa 8. 15.