Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
TNo. 4.—
(No. 1864.) Staatsvertrag, berreffend die Berichtigung der streieigen Hoheiesgrenze zwischen
den Königreichen Preußen und Hannover auf dem rechten und linken
Weserufer, ferner den damit in Verbindung stehenden Austausch der soge-
nannten Mengedörfer, sowie die Ueberweisung der nach den Traktaten
vom 29. Mai und 13. September 1815. von der Krone Preußen der
Krone Hannover annoch zu gewährenden 1654 Seelen. Vom 25. No-
vember 18637.
D. die zwischen den Kronen Preußen und Hannover unterm 29. Mai und
23. September 1815. abgeschlossenen Staatsverträge, soweit ste sich auf gegen-
seitige Abtretung von Provinzen und Landestheilen beziehen, bis auf die Ueber-
weisung der Hannover in Beziehung auf die Niedergrafschaft Lingen noch gebüh-
renden 1654 Seelen ihre definitive Erledigung erhalten haben, diese Ueberwei-
sung aber in Folge der vorldufig getroffenen Verabredung, die gegenseitige Kon-
venienz Hierbei möglichst zu vereinigen, mancherlei Schwierigkeiten gefunden, dem-
nächst abseiten Preußens der Wunsch zu erkennen gegeben worden ist, die ihm
obliegende Verbindlichkeit auch auf eine andere Weise, wenigstens theilweise, als
durch wirkliche Ueberweisung von Unterthanen erfüllen zu können und dieser Wunsch
abseiten Hannovers eine bereitwillige Berücksichtigung erhalten hat,
nachdem ferner für angemessen erachtet worden ist, die an mehreren Stel-
len verdunkelte und streitige, die Gegend bei dem Dorfe Würgassen, die Graf-
schast Tecklenburg und das Fürstenthum Osnabrück, auch die Grafschaften Hoya
und Diepholz, sowie das Fürstenthum Minden und die Grasschaft Ravensberg
berührende Hoheitsgrenze am rechten Weserufer von dem Hannoverschen Flecken
Wiedensahl und dem Preußischen Dorse Rosenhagen an, sowie der vom s. g.
Bickeburger Waldthore (der Stelle, wo die Hannoverschen, Preußischen und
Lippe-Bückeburgischen Landesgrenzen zusammentreffen) bis zu dem auf dem
linken Meserufer belegenen Grenzsteine am Postdamme von dem Hannoverschen
Kirchspiele Lar nach der Preußischen Stadt Versmold berichtigen zu lassen,
und endlich zur Erreichung einer zweckmäßigen Hoheitsgrenze als wün-
schenswerth anerkannk ist, die Mißverhältnisse hinsichtlich der an dieser Grenze bele-
genen s. g. Mengedörfer durch Austausch zu beseitigen;
so sind zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: Königlich Preußischer Seits:
(No. 1864.) Jahrgang 1838. D der
(Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1838.)