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Vorlegung an den betreffenden Verein. Die zu vergleichenden beiden
Gegenstände müssen jedoch vorher durch Anhängung des Gerichtssie-
gels oder auf andere Art so bezeichnet werden, daß die Identität
nicht zweifelhaft werden kann, und jeder Verwechselung vorgebeugt ist.
10) Sobald der Antrag auf Erstattung eines sachverständigen Gutachtens
durch Vermittelung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Un-
terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten an den Vorsitzenden des be-
treffenden Vereins gelangt ist, ernennt derselbe zwei Mitglieder, welche,
unabhängig von einander, ihre Meinung schriftlich abzugeben und solche
demnächst dem Vereine mündlich vorzutragen haben. Nach stattgehab-
ter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsstzenden.
11) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
stens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa
zugezogenen Stellvertreter, erforderlich.
12) Nach Maaßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausge-
fertigt und von den bei der Beschlußsassung anwesend gewesenen Mit-,
gliedern des Vereins unterschrieben. Eincr Untersiegelung bedarf es nicht.
13) Das Gtachten! wird dem Königlichen Ministerium der geisllichen, Un-
terrichts, und Medizinal-Angelegenheiten durch den Vorsitzenden einge-
reicht, von dem Ministerium die Unterschrift der Mitglieder legalisire
und demnächst das Gutachten an das betreffende Gericht gesendet.
14) Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten 2 bis 10 Rehlr.
zu liquidiren, welche von dem Gerichte, wie andere baare Auslagen zu
berichtigen sind.
Stempel werden zum Gutachten nicht verwandt.
15) Die nähere Ausführung vorstehender Instrukrion bleibt dem Königlichen
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten
überlassen.
Berlin, den 15. Mai 1838.
Königliches Staats-Ministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptt Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
(No. 1896—1897.) (No. 1897.)