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Ausnabmese=
bigkeit der
Theilnebmer.
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umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen gleichsörmigen Preises
unterstützen, und daß es in jedem einzelnen Fall in des Brandbeschädigten Wahl
steht, von dieser Unterstützung ganz oder nur zum Theil, oder gar nicht Gebrauch
zu machen, sind in diesen Bestimmungen (86. 1. und 2.) nicht mitbegriffen, kön-
nen jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen, stehen
unter Aussicht Unserer Regierung, und müssen ihre Statuten zur Revision und
Genehmigung dem Oberpräsidenten einreichen, der auch die Anordnung zu kref-
sen hat, daß ihr Daseyn und ihre Leistungen der Feuersozietct, bei welcher die
Gebude versichert stehen, zu gehöriger Zeit bekannt werden.
6. 3. In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen So-
zietät abgewickelt, desgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in
die neue Städte-Feuersozietät übernommen werden sollen, nicht minder von wel-
chem Zeitpunkte ab die letztern auf Grund des gegenwüärtigen Gesetzes in Wirk-
samkeit treten soll? darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von Uns voll-
zogenen besonderen Ausführungsverordnung enthalten.
é. 4. Die Verhandlungen Behufs Berwaltung der Städte-Feuersozie-
täts-Angelegenheiten in dem Regierungsbezirk Königsberg, die darauf bezügliche
Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amt-
lichen Atteste für die Persicherungen und die Quittungen über empfangene
Brand-Entschädigungs-Zahlung, aus der Sozietätskasse sind vom tarismaßigen
Stempel und von Sporteln in bisheriger Art entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät, sind diejenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Vertragen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmäßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren aber der Stempel
beglaubigter Abschriften zu verwenden.
5. 5. Wegen der Porkofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche
der Bereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor-
behalten bleiben, getroffen werden.
6. 6. Die Soziekät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge-
bäude und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Hldo=
tischen Gemeinebezirke belegen sind, auf welche sich ihr Werband erstreckt. «
0.7.Jn«dics«erBeschtcjnkunggiltzwardieRegcl,daßGebäudealler
Art ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung zur Aufnahme geeignet
sind; jedoch sollen:
Pulvermühlen und Pulver-Niederlagen,
Glas= und Schmetlzhütten, v
Brachstuben,
Schmieden, Eisen= und Kupfer-H##mmer ohne Bedachung von Stein
oder Metall, Stückgießereien und Münzgebäude, Schwefel= und Sal-
peter-