Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Abschluß von dem Zustande seines: Soll, Ist, Rest und Bestand an die So- 
zietaͤtsdirektion gelangen lassen. 
6é 100. Wemn bei der Feuersozietäktskasse durch Ueberschuͤsse der ordent- 
lichen Beiträge eines Jahres sich Bestaände ergeben, so sollen dieselben als Re- 
servesonds aufgesammelt und bis auf Weiteres zum Nutzen der Sozietät zins- 
bar angelegt werden. Bei der nach fünf Jahren Statt findenden Revision der 
Sozietätsverwaltung (5. 40.) wird sodann über die fernere Bestimmung dieser 
Ersparnisse von den versammelten Deputirten Beschluß gefaßt werden. 
8. 101. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den 
einzelnen städtischen Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich Statt; denn da einer- 
seits der Betrag ihrer Gesammteinnahme bekannt und durch die Heberolle und 
resp. das Ortskataster begründet, auch wenn etwa das Ausschreiben eines außer- 
ordentlichen Beitrags Statt findet, dessen Ertrag von der Sozietcktsdirektion 
selbst zu berechnen ist, andererseits aber Seitens der Sozietätsdirektion in der 
Regel keine Reste gestattet werden, sondern es Sache des Magistrats ist und 
bleibt, die Fcuersozictätsbeiträge der Stadt bei eigener Verhaftung auf sede ge- 
setzliche Weise herbeizuschaffen: so kommt es nur darauf an, daß allfährlich 
längstens bis drei Monat nach Neujahr jseder Kommunal-Kassenrendant seine 
völlig erledigte Originalheberolle durch den Magistrat an die Soziekätsdirektion 
einsende und ein von der Letztern ausgefertigtes Zeugniß erhalte, daß derselbe 
die gesammte Einnahme des verflossenen Jahres an die Regierungshaupkkasse 
richtig abgeliefert habe. 
6 102. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und 
der Beitrage selbst resp. baar und die Quittungen über die auf Anweisung ge- 
leisteten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Sozietctekasse 
für sede Stadt ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Sozieläts- 
Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
6. 103. Die Feuersozietäts-Kasse hingegen legt allfährlich eine förmliche 
und volständige Rechmung ab. 
6. 104. Diese wird zunächst von der Sozietäts-Direktion revidirt und 
hierauf mit dem Reoisionsprotokoll zweien Deputirten aus der Zahl der asso- 
zirten zur Superrevision und Ertheilung der endlichen Decharge vorgelegt. Die 
Ernennung dieser Deputirten geschieht von der Sozietätsdirektion. Für die Dauer 
ihres Geschäfts werden ihnen 2 Rrhlr. Tagegelder und 1 Rthlr. pro Meile Reise- 
kosten aus der Sozietätskasse vergütet. Ueberdies muß allfährlich auf den Grund 
des Rcoisionsprotokolls der summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus 
die Versicherungösumme, nach den Klassen gesonderk, die Summen der ordentlichen 
und resp. außerordentlichen Beilräge, alle einzelnen Ausgabeposten an gezahlten 
Brandvergütungsgeldern mit Benennung der Empfänger nach Klassen geson- 
dert, die Verwaltungskosten 2c zu entnehmen sind, durch das Amtsblatt zur 
öffenrlichen Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung 
(Jo. 1808.) Xx 2 durch
	        
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