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. 108. Um die könftige Uebersicht aller das siddtische Feuersozietäkts=
Wesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach
folgender Form angelegt werden:
1) bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein-
nahmetitel für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der
Generalsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Dersicherungs-
Kapitalien und des für dieselbe reglememtsmäßig Start sindenden Pro-
zentsatzes in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen
Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen proportioniren,
in dem zweiten Einnahmetitel ohne diese Unterscheidungen in folle
verrechnet werden können;
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Titel, an bezahlten Brand=
vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgefuͤhrt und
in besonderen Kolumnen vorn die Versicherungssumme des Gebaͤudes
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehoͤrt, bezeichnet und die
Quote der Statt gefundenen Beschaͤdigung (§. 47.) vermerkt werden.
Soweit die Sozietäkskasse, um namentlich der Vorschrift sub 1. zu genügen,
einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche bedarf, muß sie sich dieselbe daraus
selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vorgelegt werden.
6. 109. Die Sozietäkskasse muß monatlich einer ordentlichen Revisson
durch die Sozietätsdirekrion unterworfen werden, welche auch mindestens einmal
in sedem Jahre eine außerordentliche Revision derselben vorzunehmen hat.
d. 110. Die bei den Kämmereikassen befindlichen Sozietätsgelder wer-
den bei den von Seiten der Magistradte vorzunehmenden Revisionen mit wahr-
genommen.
111. Beschwerden über das Verfahren der Magistrate in Feuerso- Neriheen in
zietaͤts- kngelegenheiten, oder Anfragen derselben sind unccht bei der Suttain Aturz uend
Direktion, in höherer Instanz aber bei dem Ober-Präsidenten der Provinz und
eventuell bei dem Minister des Innern und der Polizei anzubringen; Beschwer-
den, welche über die Sozietcts-Direktion selbst anzubringen und die Anfragen, welche
von dieser zu machen seyn möchten, gelangen gleichfalls zundchst an den Ober-
Präsidenten und in letzter Instanz an den Minister des Innern und der Polizei.
112. Für Sitreitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Per-
bindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehrerer Assoziirten entstehen,
verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die
H#e bezieht, ob der Cangeblich) Assozüirte rücksichtlich eines ihn betreffenden
randschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber
ihm überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sey oder nicht. Doch
versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fadllen ein Kompromiß auf schieds-
richterliche Emscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig 5
(To. 1898.)