Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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derseitigen Reglerungen getroffenen Verabredungen, wegen der einstweiligen jähr- 
lich von der Krone Preußen fuͤr die 1654 Seelen zu zahlenden Rente bis zur 
erfolgten Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrags, in Kraft bleiben. 
Artikel 4. 
Zeit der Ab- Seine Majestaͤt der Koͤnig von Irube und Seine Majestäc der König von 
meiungen. Hannover leisten Verzicht für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger auf die in 
den vorstehenden Artikeln 1. und 2. benannten wechselseitig abzutretenden Dorf- 
chaften, Unterthanen und Gebietstheile, sammt den auf die abzutretende Landes- 
oheit sich beziehenden Rechten, und soll die förmliche wechselseitige Ueberweisung 
ald möglichst und spätestens innerhalb vier Wochen nach der Auswechselung des 
ratifzirten Vertrags erfolgen. 
Artikel 5. 
Bestimmun- Die Hoheitsgrenze ist unter Beruͤcksichtigung der in den vorstehenden Ar- 
ken, à# e tikeln 1. und 2. vereinbarten wechselseirigen Abtretungen auf dem Grenzstriche 
am rechten Weserufer von dem Hannoverschen Flecken Wiedensahl und dem 
Preußischen Dorfe Rosenhagen (oder von dem s. g. Bückeburger Waldthore, 
der Stelle, wo die Grenzen von Hannover, Preußen und Lippe-Bückeburg zu- 
ammentreffen) an, bis zu dem Grenzsteine am Postdamme von dem Hannover= 
chen Kirchspiele Lär nach der Preuhischen Stadt Versmold unter Berücksichei- 
gung des Grundsatzes, „die Landesgrenze möglichst der Grenze der Privatbesitzun- 
gen folgen zu lassen“, so bestimmt worden, wie die nachstehende Grenzbeschreibung 
des Mehreren ergiebt. Zugleich ist verabredet worden, daß auf den Punkten, 
wo die Hoheitsgrenze durch ungetheilte Marken und Gemeinheiten führt, dieselbe 
nach erfolgter Theilung, soweit solches unter Berücksichtigung der Konvenienz 
der beiderseitigen Landesherrschaften thunlich seyn wird, nach der Gemeinheits- 
und Markengrenze abgeaͤndert werden soll. Ebenmaͤßig ist die Hoheitsgrenze bei 
dem Dorfe Wuͤrgassen oder Wuͤrrigsen, nach Maaßgabe der nachfolgenden Grenz- 
beschreidung ’puirt worpen b Heh 
ier folgt die Beschreibung der Hoheitsgrenze zwischen dem Käönig- 
reiche Preußen und dem Königreiche Hannover auf dem rechten u* 
linken Weserufer.) 
Artikel 6. 
Verzichtlel- Beide Allerhöchste Kontrahenten verzichten auf alle bisherigen landesho 
bng gufalle heitlichen Ansprüche jenseits der Hoheitsgrenze in dem Maawe, n solches . 
Auspröche, nunmehr festgestellten Grenzbestimmung und dem übrigen Inhalte dieses Vertrages 
entspricht. Auch soll die gegenwärtig erfolgte Fesistellung der Hoheitsgrenze gleich- 
keiig a#it der nach kurnt GErbheen Lueherwelsing und zwar bald thunlichst 
und spatestens innerhalb vier Wochen nach der Auswechselung des ralifzirten 
Vertrages in Wirksamkeit treten. coiung furn 
Artikel 7. 
Grundstener= Do die setzt vereinbarte Hoheitsgrenze als solche die Scheidung aller lan 
Elhrbang"= desherrlichen Gerechtsame und Pflchten, in sosern nicht besondere Auens des- 
halb verabreder seyn, oder auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhen sollten, 0 
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