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8. 5.
Sollte auch das Rechnungswesen der bisher bestandenen Staͤdte-Feuer-
sozietät in dieser Zeit (§. 3.) nicht voͤllig abgewickelt werden koͤnnen, so muß der
Abschluß zwar dennoch erfolgen, es sollen aber alsdann die zu dem nachtraͤglichen
Abwickelungsgeschdäfte etwa erforderlichen Londs von den vorhandenen Bestän-
den einbehalten, resp. durch Ausschreibung auf die am 31. Dezember 1838. vor-
handen gewesenen Theilnehmer der Sozietät aufgebracht und als besondere De-
posita verwaltet werden. Die bei dem gänzlichen Abschlusse der bisherigen So-
zietdtsverwaltung sich etwa ergebenden Kassenbestände sollen nach Maaßgabe der
Assekurationssummen auf die am 31. Dezember 1838. assozirt gewesenen Stadt-
Gemeinden vertheilt und dem für die neue Sozietät zu bildenden Reservesonds
(s. 100. des Reglements) überwiesen werden.
8. 6.
Sogleich nach geschehener Promulgation der gegenwaͤrtigen Verordnung
und des Städte-Feuersozietäts-Reglements vom heutigen Tage hat die Regierung
die noͤthige Einleitung zu treffen, um diejenigen Arbeiten, welche schon vor dem
Eintritte der Wirksamkeit der neuen Staͤdte-Feuersozietaͤt zu Stande gebracht wer-
den muͤssen, beginnen zu lassen. Namentlich muß die Konsignation der Interessen-
ten der kuͤnftigen Staͤdte-Feuersozietaͤt, die Herbeischaffung der noͤthigen Gebaͤude-
Beschreibungen (oder resp. Taxen, wo dergleichen erforderlich sind), die Klassifika-
tion der Gebaͤude und endlich die Anlegung und Berichtigung aller Lagerbuͤcher,
den Grundsätzen und Vorschriften des Staͤdte-Feuersozietaͤts-Reglements gemaͤß,
in Zeiten vor Ablauf des Jahres 1838. vollendet seyn.
8. 7.
Findet in einzelnen Faͤllen die Berichtigung Alles dessen, was zur Fest-
stellung des Werths und der Versicherungssumme gehoͤrt, solche Hindernisse, daß
es nicht mehr moͤglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschaͤfte des Jah-
res 1838. zu ergaͤnzen, so wird die Zulaͤssigkeit der bisherigen Versicherungs-
Summe vermuthet, und diese nach vorgaͤngiger Abrundung auf die naͤchst untere
durch Zehn theilbare Zahl, mit Vorbehalt spaͤterer Berichtigung in das Kataster
uͤbertragen.
8. 8.
In sofern auch in einzelnen Faͤllen die vollstaͤndige Berichtigung des Be-
schreibungs- und Abschaͤtzungsgeschaͤfts bis zum 1. September 1838. zu bewirken
nicht moͤglich gewesen, setzt der Magistrat die zu versichernden Gebaͤude bis auf
(No. 1890.) Wei-=