Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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wobei auch im Falle eines eingekretenen Konkursverfahrens die Befriedigung der 
Gldubiger lediglich von dem für das Kolonat oder die Sohlstätte kompetenten 
Gerichte zu besorgen ist. Zugleich soll die Ausübung der Gerichtsbarkeit in An- 
sehung des gesammten Hypothekenwesens uber die vorhin bezeichneten untrenn- 
baren Zubehbrungen lediglich von dem für das Kolonat oder die Sohlstätte zu- 
ständigen Richter ausgehen, welcher dabei namentlich auch soviel die Eintra- 
gung der Hypotheken in Hypokhekenbüchern 2c. betrifft, die für das Kolonat 
oder Hauptgut geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen verpflichtek ist. 
QOnzwischen versteht es sich hierbei von selbst, daß Rechte und Vorzüge 
der nach den Gesetzen des Landes, worin die Grundstücke bisher belegen gewesen 
sind, etwa bereits gültig begründeten Hypotheken und Privilegien hierbei vom 
Richter gehörig werden berücksichtigt werden; sowie auch aus den obigen Be- 
stimmungen sich ergiebt, daß selbige auf s. g. trennbare Pertinenzen oder Erb- 
ländereien, — welche lediglich dem nach der Gesetzgebung des Landes, worin sie 
liegen, zuständigen Richter unterworfen sind — sich nicht bezichen. Uebrigens 
sollen durch den nach den vorstehenden Bestimmungen bezweckten ungetrennten 
(Verkauf der Kolonate, die in Ansehung der öffentlichen Lasten bestchenden Ver- 
hältnisse nicht verändert werden, dergestalt, datz alle auf den im Auslande bele- 
genen untrennbaren Zubehörungen des Kolonats oder der Sohlsttee haftende 
Steuern und öffentliche Lasten jeder Art, die rückständigen, wie die laufenden, 
selbst während eines über den Hof ausgebrochenen Konkurses ohne Mangel ent- 
richtet und getragen werden, und durch den auswärts vor sich gehenden Ver- 
kauf des Kolonats die Befugniß, wegen jener Steuern und Lasten an die Grund- 
stücke selbst, auf welchen sie haften, sich zunächst und unmittelbar zu halten, nicht 
alterirt werden soll. 
Bei Privarstreitigkeiten über die als Hoheitsgrenze angenommenen Ein= 1. Prirat= 
friedigungen von Grundstücken sollen sofort die beidcrseitigen betreffenden Obrig= Streitcgseiten, 
keiten zusammentreten, um die wahre Landesgrenze nach den Bestimmungen die= Hoheitsgrenze 
ses Vertrags in Gewißheit zu setzen, und wenn dieses geschehen, den beiderseiti- gzugene et 
gen betheiligten Unterthanen darüber das Nöthige eröffnen, worauf es diesen in-TIigungen. 
deß zu überlassen ist, ihr vermeintliches Recht bei dem zuständigen Gerichte zu 
verfolgen. Sollte demnächst durch richterliche Entscheidung eine von der Terri- 
torialgrenze abweichende Privatgrenze bestimmt werden, so bleibt — wie sich oh- 
nehin von selbst versteht — es unbenommen, hiernach den Lauf der Hoheitsgrenze 
abzudndern, dafern solches der Konvenienz der beiderseitigen Regierungen ent- 
sprechen würde. 
Artikel 10. 
Die landesherrliche Jagd= und Fischerei-Gerechtsame sollen durch die Ho= vandesberül-- 
heitsgrenze gänzlich geschieden (und hiernach wechselseitig abgetreten) seyn. 4%uneb und 
Jeoodoch bleibt die Anwendung dieses Grundsatzes und die Ermittelung ei- uheretk “ 
ner hiernach dem einen oder andern Staate etwa zukommenden einigermaaben er- 
heblichen Entschädigung noch ausgesetzt, und werden die desfalls anzuknüpfenden 
Vutsstendlungen an die wegen Austausches der Domanialgesälle einzuleitenden 
verwiesen. 
(No. 1864.) Jahrgang 1838. E Arti-
	        
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