Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

o. 1905.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Juni 1838., die Berichtigung des bei Er- 
hebung der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes 
betreffend. 
D. nach dem Berichte des Staatsministeriums vom 6. d. M. der durch 
Meinen in den Amtsblaͤttern bekannt gemachten Befehl vom 10. Januar 1824. 
angeordnete Erhebungssatz der Branntweinsteuer von 1 Sgr. 6 Pf. für jede 
20 Quart des Raum-Inhalts der Maischgefäße gegenwärtig hinter den im 5. 2. 
des Gesetzes wegen Besteuerung des inländischen Branntweins u. s. w. vom 
8. Februar 1819. vorgeschriebenen Steuersatze von 1 Sgr. 61 (1 gGr. 3 Pf.) 
von jedem Quart gewonnenen Branntweins zu 50 Prozent Alkohol nach dem 
Alkoholometer von Tralles erheblich zurückbleibt, und die Staatskasse hierdurch 
einen bedeutenden Ausfall an der durch die Besteuerung des Branneweins be- 
absichtigten und aus derselben erwarteten Einnahme erleidet, so ist es erforder- 
lich, dieses durch die allmählige Vervollkommnung des Betriebes der Branne- 
weinbrennerei nach und nach entstandene Mißverhältniß zu beseitigen und die von 
dem WMeischraume zu erhebende Abgabe dem eigentlichen Scteuersatze wiederum 
ndher zu bringen. Zu diesem Zwecke verordne Ich, mit Ausfhebung der in Mei- 
ner Order vom 10. Januar 1824. unter Nr. 1. und 2. enthaltenen Bestimmun- 
gen, Folgendes: 
1) Die Abgabe von der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder 
anderen mehligten Stoffen ohne Unterschied der Stä#rke oder Bestim- 
mung desselben, soll für jede 20 Quart des Raum-Inhalts der zur 
Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße, und für 
sede Einmaischung Zwei Silbergroschen (für 10 Quart Maischraum 
1 Sgr.) betragen. 
2) Landwirthschaftliche Brennereien, welche nur vom 1. November bis 
1. Mai im Betriebe sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse verwenden 
und an einem Tage nicht über 900 Quart Bottichraum bemeischen, 
haben die Abgabe von Zwanzig Quart Maischraum mit einem Silber- 
groschen und Acht Pfennigen (für 10 Quart Maischraum 10 Silber- 
pfennige) zu entrichten. 
Diese Bestimmungen sind unverzüglich bekannt zu machen und vom 
1. August d. J. ab in Ausführung zu bringen. 
Berlin, den 16. Juni 1838. 
  
  
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
  
(No. 1906.)
	        
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