— 377 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 26. ——1
(No. 1914.) Verordnung wegen der Rechtsmittel in fiskalischen Untersuchungen wegen
Steuer= und ähnlicher Vergehen. Vom 11. Juni 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Vereinfachung der Rechtsmitktel und des Instanzenzugcs, und zur
Erhaltung der Einheit der Grundsätze in den Untersuchungen wegen Vergehen
wider die Dorschriften über die Entrichtung und Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die allge-
meine Gerichtsordnung Kraft hat, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
und nach erfordertem Gutachten einer, aus Mitgliedern des Staatsrathes ernann-
ten Kommission, wie folgt:
. 1.
Gegen Erkenntnisse in fiskalischen Lusschungaeh wegen Vergehen wider
die Vorschriften über die Entrichtung und Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefüälle, als: Steuern, Zölle, Postgesälle, Kommunikations-Abgaben 2c. soll künf-
tig das Rechtsmittel der Appellation nach den für den ordemtlichen Civilprozeß
geltenden Vorschristen, jedoch ohne Unterschied der Höhe der Strase Statt
finden, und der zur Verwaltung der Abgaben oder Gefälle bestellten Behörde
und dem Angeschuldigten gleichmäßig zustehen.
6 2.
In gleicher Weise soll gegen Entscheidungen zweiter Instanz das Rechts-
mittel der Revision oder das der Nichtigkeitsbeschwerde nach Maaßgabe der
(Verordnung vom 14. Dezember 1833. eintreten und die Bestimmung im F. 2.
dieser Verordnung wegen Zulässigkeit der Revision bei einem, nicht in Gelde
abzuschätzenden Gegenstande auf diesenigen Faälle Anwendung finden, in denen
über eine unmiteelbar und nicht subsidiarisch zu verhängende Freiheitsstrase oder
über die Untersagung des Gewerbes zu erkennen ist.
4. 3.
Die Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel (8. 1. und 2.) richten sich
nach den fuͤr den ordentlichen Civilprozeß bestehenden Vorschriften.
(No. 1914 -1013.) Jahrgang 1636. KII 8. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1838.)