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keinen eigentlichen Betriebssonds besessen, sondern sich ihre Geldbeduͤrfnisse durch
die Art ihres Ausschreibens verschafft haben, so soll es zur Gleichstellung der Interessenten
derselben mit den Interessenten der Saͤchsischen Sozietaͤt, die einen
eisernen Bestand besitzt, zuldssig seyn, zu Anfang des Jahres 1839. ein Auscnreben
auf jene Interessenten zur Bildung des Betriebsfonds zu erlassen, desen
Betrag jedoch, einschließlich des zur Deckung der ctwanigen Restausgaben
der aufgelösten Sozietäten nöcthig werdenden Ausschreibens, einen mäßigen periodischen
Beitrag nicht übersteigen darf, und über dessen Erlaß die Behörden der
aufgelösten Soziercken und die neue Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Direktion
zu kommuniziren haben.
Auch versteht es sich von selbst, daß die Provinzial-Feuersozietäkkts-Direktion,
so wie überhaupt die Interessen der aus andern Sozietäten zu dem
neuen Institute übertretenden Assoziirken, so insbesondere auch in Ansehung der
ihnen aus den Beständen Jener zukommenden Anntheile, zu vertreten, und wegen
deren Liquidirung und Auszahlung an die Städte-Feuersozietäts-Kafse die néthigen
Schritte zu thun hat.
4.
Unser Ober-Präsident hat namentlich auf dieses Abwickelungsgeschäst sein
besonderes Augenmerk zu richten, es, so viel nöthig, zu leiten, jedenfalls aber sich
von den aufsgelösten Sozietäten zu gehöriger Zeit den gänzlichen Abschluß der
Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit dem Schlusse des Jahres
1839. Unserm Ministerium des Innern und der Polizei daruͤber zu berichten.
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender, oder erst
prozessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen den Sozietaͤten, aus welchen
die Staͤdte geschieden sind, und einem oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß
der Geschaͤfte im Laufe des Jahres 1839. nicht gaͤnzlich auszufuͤhren waͤre,
so ist der Abschluß dennoch, mit Vorbehalt der Rechte der vorhandenen Prätendenten
auf dasfenige, was sie dereinst noch von der Soziet rechtskrästig erstreiten
möchten, zu sormiren. Geschäste, die wider Erwarten erst nach dem
1. Januar 1839. zu erledigen wären, sind für die Magdeburger und Halberstädter
Städte-Feuersozietkt von der Königlichen Regierung zu Magdeburg, für
zit Sccchsische Sozietdt von dem Präsidenten der Merseburger Negierung zu
esorgen.
K. “.
Da von den sländischen Abgeordneten des fünften Provinzial-Landtages
bereits im Voraus der Beamte zur Stelle des Provinzial-Städte-Geuersozietckts=Buchführers
in Vorschlag gebracht, auch die Mitglieder der zu errichtenden
ständischen Deputation ernannt und diese Wahlen von Uns bestätigt worden sind,
und der Aufwand, welchen die künftige Verwaltung der Provinzial-Städte=Feuersozietät
erfordern wird, von Uns genehmigt worden ist, so soll sogleich nach
Promulgation dieser Verordnung und des Reglements mit der Ausführung des
letztern provisorisch und dergestalt vorgeschritten werden, daß vor Ablauf des
Jahres 1838. die Consignation der Ineressenten, die Herbeischaffung der nöthigen
Abschätzungs-Verhandlungen und Taxen, Klassiskation der Gebdude, und eri
(No. 1910.)