Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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keinen  eigentlichen  Betriebssonds  besessen,  sondern  sich  ihre  Geldbeduͤrfnisse  durch
die  Art  ihres  Ausschreibens  verschafft  haben,  so  soll  es  zur  Gleichstellung  der  Interessenten
  derselben  mit  den  Interessenten  der  Saͤchsischen  Sozietaͤt,  die  einen
eisernen  Bestand  besitzt,  zuldssig  seyn,  zu  Anfang  des  Jahres  1839.  ein  Auscnreben
  auf  jene  Interessenten  zur  Bildung  des  Betriebsfonds  zu  erlassen,  desen
  Betrag  jedoch,  einschließlich  des  zur  Deckung  der  ctwanigen  Restausgaben
der  aufgelösten  Sozietäten  nöcthig  werdenden  Ausschreibens,  einen  mäßigen  periodischen
  Beitrag  nicht  übersteigen  darf,  und  über  dessen  Erlaß  die  Behörden  der
aufgelösten  Soziercken  und  die  neue  Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Direktion
zu  kommuniziren  haben.

Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Provinzial-Feuersozietäkkts-Direktion,
  so  wie  überhaupt  die  Interessen  der  aus  andern  Sozietäten  zu  dem
neuen  Institute  übertretenden  Assoziirken,  so  insbesondere  auch  in  Ansehung  der
ihnen  aus  den  Beständen  Jener  zukommenden  Anntheile,  zu  vertreten,  und  wegen
deren  Liquidirung  und  Auszahlung  an  die  Städte-Feuersozietäts-Kafse  die  néthigen
  Schritte  zu  thun  hat.

4.

Unser  Ober-Präsident  hat  namentlich  auf  dieses  Abwickelungsgeschäst  sein
besonderes  Augenmerk  zu  richten,  es,  so  viel  nöthig,  zu  leiten,  jedenfalls  aber  sich
von  den  aufsgelösten  Sozietäten  zu  gehöriger  Zeit  den  gänzlichen  Abschluß  der
Geschäfte  nachweisen  zu  lassen,  und  von  Amtswegen  mit  dem  Schlusse  des  Jahres
  1839.  Unserm  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  daruͤber  zu  berichten.

Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  wegen  noch  obwaltender,  oder  erst
prozessualisch  zu  erledigender  Streitigkeiten  zwischen  den  Sozietaͤten,  aus  welchen
die  Staͤdte  geschieden  sind,  und  einem  oder  mehreren  ihrer  Interessenten  der  Abschluß
  der  Geschaͤfte  im  Laufe  des  Jahres  1839.  nicht  gaͤnzlich  auszufuͤhren  waͤre,
so  ist  der  Abschluß  dennoch,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  vorhandenen  Prätendenten
  auf  dasfenige,  was  sie  dereinst  noch  von  der  Soziet  rechtskrästig  erstreiten
  möchten,  zu  sormiren.  Geschäste,  die  wider  Erwarten  erst  nach  dem
1.  Januar  1839.  zu  erledigen  wären,  sind  für  die  Magdeburger  und  Halberstädter
  Städte-Feuersozietkt  von  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  für
zit  Sccchsische  Sozietdt  von  dem  Präsidenten  der  Merseburger  Negierung  zu

esorgen.

K.  “.

Da  von  den  sländischen  Abgeordneten  des  fünften  Provinzial-Landtages
bereits  im  Voraus  der  Beamte  zur  Stelle  des  Provinzial-Städte-Geuersozietckts=Buchführers
  in  Vorschlag  gebracht,  auch  die  Mitglieder  der  zu  errichtenden
ständischen  Deputation  ernannt  und  diese  Wahlen  von  Uns  bestätigt  worden  sind,
und  der  Aufwand,  welchen  die  künftige  Verwaltung  der  Provinzial-Städte=Feuersozietät
  erfordern  wird,  von  Uns  genehmigt  worden  ist,  so  soll  sogleich  nach
Promulgation  dieser  Verordnung  und  des  Reglements  mit  der  Ausführung  des
letztern  provisorisch  und  dergestalt  vorgeschritten  werden,  daß  vor  Ablauf  des
Jahres  1838.  die  Consignation  der  Ineressenten,  die  Herbeischaffung  der  nöthigen
  Abschätzungs-Verhandlungen  und  Taxen,  Klassiskation  der  Gebdude,  und  eri



(No.  1910.)