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lich die Anlegung und Berichtigung der Lagerbuͤcher, den Grundsaͤtzen und Vor-
schriften des Reglements gemaͤß, zu Stande gebracht sind.
Soweit den Beamten der aufgeloͤsten Sozietaͤten aus dieser Aufloͤsung
ein begruͤndetes Recht auf Entschaͤdigung wegen Einbuße an ihren Amtsein-
kuͤnften erwachsen moͤchte und ihnen diese Entschaͤdigung nicht durch Wiederan-
stellung bei der Provinzial-Staͤdte-Feuersozietaͤt, auf welche moͤglichst Bedacht
genommen werden muß, zu Theil wird, wollen Wir aus Unsern Kassen fuͤr deren
Schadloshaltung oder Pensionirung Sorge tragen.
Um uͤbrigens die Eroͤffnung der Anstalt zu erleichtern, und die Theilneh-
mer daran nicht zu lange in Ungewißheit zu lassen, setzen Wir hiermit fest: daß,
wiewohl die Theilnahme an der Provinzial-Städte-Feuersozietät ganz freiwillig
seyn und bleiben soll, dennoch für das erste Jahr ihres Bestehens, also für das
Jahr 1839., diese Willkür der Interessenten nicht ganzlich Statt haben, son-
dern jeder, bei den bisher in der Provinz bestandenen Feuersozietäten afsoziirte
Besitzer rezeptionsfähiger städtischer Gebdude, als von selbst in die Provinzial=
Städte-Feuersozietät übergehend, angesehen, und den danach an ihn gemachten
reglementsmäßigen Anforderungen zu genügen, verpflichtet seyn soll.
Von dieser Pflicht kann keiner der vorerwähnten Gebcudebesstzer, es seye
auch unter welchem Vorwande es wolle, entbunden werden. Es versteht sich
aber von selbst, daß Jedermann, dem es fernerhin in der Provinzial-Städte-
Feuersozietct zu bleiben nicht ansteht, mit ultimo Dezember 1839, oder späterhin
mit jedem reglementsmäßigen Austrittstermine, wieder austreten kann; nur muß
sodann der Austritt nach weiterer Dorschrift des Provinzial-Städte-Feuerso--
zietcts-Reglements gebührend nachgesucht und nach dessen Grundsätzen geprüft
und weiter verhandelt werden.
G. S.
Wo bisher mit polizeilicher Genehmigung neben der theilweisen erssche-
rung in einer öffentlichen Sozietkt, auch noch eine andere theilweise Versscherung
derselben Gebdude bei einer Privatgesellschaft bestanden hat, und beide Versiche-
rungen zusammen den gemeinen Werth des versscherten Gebdudes nicht überstei-
gen, da soll ausnahmsweise dieses Verhältniß noch bis zum Ablaufe der Privat-
polize fortdauern, zuvor aber bei der Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Direktion
Anzeige davon zur nähern Untersuchung und Genehmigung gemacht werden.
8. 9.
· Der Uebergang in die Provinzial-Städte-Feuersozietät geschieht, ohne
eine Erhöhung der Versicherung, wenn ste verlangt oder gehörig begründet wird,
augzuschliehen, soweit solches nach den betzubringenden Abschatzungsverhandlungen
zulässsg ist, mit der bisherigen Versicherungs= oder mit der zundchst zuldssigen,
in beiden Fällen durch fünf und zwanzig theilbaren Summe. Findet in einzel-
nen Fällen die Berichtigung alles dessen, was zur Feststellung des Werthes und
der Dersicherungssumme gehört, solche Hindernisse, daß es nicht mehr möglich
ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschäfte des Jahres 1838. zu ergänzen,
so wird die Zulässigkeit der bisherigen Verslcherungs= oder der nachstuntern,
durch