Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 420 — 
. 15. 
Ueberhaupt aber müssen die Magistrate dafür sorgen und sich, wenn es 
durchaus nöthig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in Stand setzen, daß 
jedenfalls im Laufe des September-Monaks alle die Siassrelung in die So- 
zietäts-Lagerbücher vorbereitende Geschäste geschlossen und die Verhandlungen so 
zeitig der Provinzial= Städte-Feuersozietckts-Direktion übersendet werden, daß sie 
sich längstens den 1. Dezember 1838. in den Händen derselben befinden. 
K. 16. 
Der Präsident Unserer Regierung zu Merseburg, welcher mit der obern 
Leitung der Sozietätsangelegenheiten beauftragt ist, hat darüber sorgfältig zu 
wachen, daß dies Alles zu rechter Zeit gehsrig geschehe und der Eröffnung der 
Anstalt an dem dazu bestimmten Tage kein Hinderniß mehr im Wege stehe. 
17. 
Kur einstweiligen Bestreitung der Kosten, welche im Laufe des Jahres 
1839. und 1840. an Gehalten, die in den gewöhnlichen Gehaltscerminen auszu- 
zahlen sind, so wie an Remunerationen, Büreau= und Druckkosten und anderen, 
der Sozietät zur Last fallenden Ausgaben, auflaufen, sollen die erforderlichen 
Summen vorschußweise aus der Hauptkasse Unserer Regierung zu Merseburg 
verabfolgt werden, und Wir ermächtigen daher den Präsidenten der Regierung, 
diese Summen, nach dem jedesmaligen Bedürfnisse, aus gedachter Hauptkasse von 
dem Rendamten der Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Kasse gegen dessen, von dem 
Präsidenten aber zu bescheinigende, Quittungen erheben zu lassen. Die näheren 
Bestimmungen in dieser Beziehung sind Unsern Ministerien des Innern und der 
Polizei und der Finanzen überlassen, und der Präsident hat daher, wenn der- 
gleichen Vorschüsse nöthig werden, an dieselben zu berichten. 
srr 
Die auf diese Weise geleisteten Vorschüsse müssen sedoch im Laufe des 
Jahres 1839., 1840. und 1841I., jedesmal zu Eindriktheil, der Regierungs-Haupt- 
Kasse aus der Provinzial-Seäddte-Feuersozietckts-Kasse vollständig erstattet werden. 
So geschehen Berlin, den 5. August 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.