Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Nicht minder ist zu untersuchen, in welchem Maaße der Kandidat sich 
mit den allgemeinen und besonderen Verhaͤltnissen des Kreises, zu dessen Land- 
rathsstelle er praͤsentirt werden soll, bekannt gemacht hat. 
K. 9. 
Erprobungder Wenn die Qualifkation zur Verwaltung der Landrathsstelle eines solchen 
Kewtrß ee Kreises geprüst wird, in dessen Umfange oder nächsten Umgebungen eine beson- 
l dere Landessprache (die Polnische, Lithauische, Französische — nach Perschieden- 
heit der Gegenden) entweder ausschließlich oder neben der Deurschen Sprache 
gebrauchlich ist, so muß der Kandidat sich darüber ausweisen, daß ihm, außer 
einer unter allen Umständen erforderlichen vollständigen Kenntniß der Deutschen, 
als der allgemeinen Geschäftssprache, wenigstens so viel Bekanntschaft mit jener 
besonderen Sprache eigen ist, um selbige nicht allein verstehen, sondern auch 
einigermaßen geldufig sprechen und schreiben zu können. 
Zur Erprobung dieser Sprachkenntniß ist dem Kandidaten, nsthigenfalls 
unter Zuziehung von Sprachkundigen, Gelegenheit zu kurzen mündlichen Vor- 
trägen und schriftlichen Aufsätzen über Geschäftsgegenstände zu geben. 
6. 10. 
Feststellung Der Ausfall der mündlichen Prüfung ist gleich nach deren Beendigung 
de Wiuttats protokollgrisch festzustellen, und alsdann sofort auf diese Fesistellung, in Verbin- 
überhau#t. dung mit den Resultaten der vorhergegangenen vorbereitenden, besonders der 
schriftlichen Prüfung (F. 4. und 9.) der in das Protokoll aufzunehmende Be- 
schluß zu begründen, ob der Kandidat entweder 
a) „zur Derwaltung des Landrathsamtes fähig (wobei das Prädikat 
„„vorzüglich““ nachgelassen)“ oder 
b) „dazu nicht fähig“ 
Dieser Beschluß, welcher ebenfalls ganz unbedingt und ohne Vorbehale 
ausgesprochen werden muß, ist von der Prüfungs-Kommission entweder einstim- 
mig, oder nach Stimmenmehrheit, wenn aber die Stimmen gleich getheilt sind, 
mit dem Vorrechte des Linrunc rsemtes. als PVorsitzenden, durch seine 
Stimme den Ausschlag zu geben, nach Pflicht und Ueberzeugung zu fassen. 
G. 11. 
Bon der prak- Um die Vorbereitung auf das Landrathsamt im praktischen Wege zu 
Tns hen Borde, erleichtern, ist denjenigen, welche sich über ihre Wöhlbarkeit zu diesem Amte, 
bandrathsamt, nach allgemeinen Erfordernissen und über eine Schulbildung, welche die Reife 
zu den Universitäts-Seudien erreicht, gehrig auszuweisen im Stande sind, ver- 
stattet, ohne daß es einer Befähigung zum eigemlichen Regierungs-Referenda- 
riat bedarf, zum Behuf ihrer Ausbildung für Verwaltungsgeschafte bei einer 
Reglerung einzutreten. 
Die Regierungs-Präsidenten haben über die Zulassung solcher zum Land- 
rathsamte Wählbaren, auf ihr Ansuchen, nach vorgängiger Erfüllung dessen, 
wovon
	        
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