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wovon die Gewaͤhrung abhaͤngig ist, zu bestimmen, auch die Beschaͤftigung der-
2 anzuordnen und zu leiten. Dabei muß jederzeit vorzugsweise auf eine
olche Beschaͤftigung Bedacht genommen werden, wodurch der Zweck, mit den
Obliegenheiten des landrathlichen Amtsberufs bekannt und zur Erfüllung dersel-
ben geschickt zu werden, am vollständigsten erreicht werden kann.
Zu diesem Ende ist auch von auswärtigen kommissarischen Auferägen in
Angelegenheiten der Kreisverwaltung Gebrauch zu machen, und insbesondere bei
Gelegenheit die Unterstützung tüchtiger Landräthe in ihrer Amtsführung oder die
Vertretung irgend eines Kreis-Sekretairs und, — bei schon weiter vorgeschrit-
tener Ausbildung — selbst die Vertretung eines Landraths aufzutragen.
. 12.
Alle fruͤhere Verordnungen, Instruktionen und Vorschriften, welche mit
diesem Regulativ nicht übereinstimmen, sind hiermit außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 13. Mai 1838.
Königliches Stgatsministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
o. 1921—192.) (Jo. 1922.)
Allgemeine
nordnung.