Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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wovon die Gewaͤhrung abhaͤngig ist, zu bestimmen, auch die Beschaͤftigung der- 
2 anzuordnen und zu leiten. Dabei muß jederzeit vorzugsweise auf eine 
olche Beschaͤftigung Bedacht genommen werden, wodurch der Zweck, mit den 
Obliegenheiten des landrathlichen Amtsberufs bekannt und zur Erfüllung dersel- 
ben geschickt zu werden, am vollständigsten erreicht werden kann. 
Zu diesem Ende ist auch von auswärtigen kommissarischen Auferägen in 
Angelegenheiten der Kreisverwaltung Gebrauch zu machen, und insbesondere bei 
Gelegenheit die Unterstützung tüchtiger Landräthe in ihrer Amtsführung oder die 
Vertretung irgend eines Kreis-Sekretairs und, — bei schon weiter vorgeschrit- 
tener Ausbildung — selbst die Vertretung eines Landraths aufzutragen. 
. 12. 
Alle fruͤhere Verordnungen, Instruktionen und Vorschriften, welche mit 
diesem Regulativ nicht übereinstimmen, sind hiermit außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 13. Mai 1838. 
Königliches Stgatsministerium. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. 
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. 
o. 1921—192.) (Jo. 1922.) 
Allgemeine 
nordnung.