— 32 —
(No. 1866.) Verorbnung über die Volljährigkeit in Lehnssachen fũr die vormals Sächsischen
Landestheile. Vom 7. Januar 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, und nach Vernehmung
Unserer getreuen Stände der Provinzen Sachsen, Brandenburg und Schlesien:
daß in den vormals Stchsischen Landestheilen der Termin der Voll-
jährigkeit in allen Lehnssachen — es mögen dieselben wirkliche Lehne
oder solche Allodialgrundstücke und Gerechtigkeiten betressen, worauf
noch der Vorbehalt der Beleihung von Fdllen zu Fallen ruhr — ins-
besondere auch in dem Falle, wenn in Gemäßheit des Torgauischen
Ausschreibens vom Jahre 1583. ein Milbelehnter in die Meräußerung
oder Verpfändung des Lehns seinen Konsens zu ertheilen hat, mit dem
vollendeten 24. Lebensjahre eintreten und hiernach in allen persönlichen
und Vermögensangelegenheiten ein und derselbe Zeitpunkt der Moll-
jährigkeit bestehen, daß auch der dem Pasallen wegen Minderfährig=
keit ertheilte Lehensindult bis zum Ablauf der nach vollendetem 24.
Lebensjsahre zu berechnenden Stchsischen Frist von einem Jahre sechs
Wochen und drei Tagen sortdauern soll.
Gegenwärtige Vcrordnung, welche auf alle landesherrliche und alle Pri-
vat-Lehensverhältnisse Anwendung findet, ist durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen. , ·
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Berlin, den 7. Januar 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Magler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.