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In so fern den Königlich Preußischen Truppen bei ihrem Durchmarsche
auf der Steraße von Wolfenbüttel nach Eschershausen oder Oldendorf ein Ruhetag
zu geben ist, soll solches auf der E(rappe Oildesheim geschehen.
Die Straße von Heiligenstadt nach Oldendorf darf mu selten und nur
zum Marsche von kleineren Truppen-Abtheilungen, zu höchstens 1 bis 2 Bataillons
oder Eskadrons, benutzt werden. Es sind daher den dortigen Etappen-Orten
keine dauernden Rayons beigelegt worden, jedoch bleibt der Königlich
Hamnsverschen Regierung vorbehalten, salge in einzelnen Fallen, wo es nöthig
eyn sollte, zu bestimmen und soll dieselbe von etwa beabsschtigten Truppenurchmärschen
auf dieser Straße (kleine Detaschements unter 20 Mann ausgenommen)
jedesmal drei Wochen vorher benachrichtigt werden.
Sämmtliche respektive durch die Königlich Preußischen und Königlich
Hannsverschen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der betreffenden
Militairstraßen mit genauer Berücksichtigung der festgestellten Etappen-Daupt-Orte
instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung
Anspruch machen können.
8. 5.
Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so werden die Marschrouten
fuͤr die Koͤniglich Preußischen Truppen, welche durch die Koͤniglich Hannoͤverschen
Lande marschiren, von dem Koͤniglich Preußischen Kriegs-Ministerium
und dem General-Kommando in Sachsen oder Westphalen; dagegen fuͤr die
durch die Koͤniglich Preußischen Staaten marschirenden Koͤniglich Hannoͤverschen
Truppen die Marschrouten von der Koͤniglich Hannoͤverschen General-Adjutantur
oder dem Chef des General-Stabes ertheilt werden.
In den auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere,
Unteroffiziere, Soldaten, Frauen, Kinder und Privat-Bediente der Offiziere)
und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel
genau zu bestimmen.
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Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppenmarschen
frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden. " «
Den Detaschements von 20 bis 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher
vorauszuschicken, um bei der Etappen-Behörde das Nöthige anzumelden.
Von der Ankunft größerer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder
einer Eskadron, müssen die Etappen-Behörden wenigstens 3 Tage zuvor benachrichtigt
werden. Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen
gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappen-Behörden, sondern
auch die gegenseitigen Landes-Regierungen wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtigt
werden.
AuHerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren,
dem Korps ein kommandirter Offzier wenigstens 3 Tage vorausgehen,
um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Traysportmittel
2c. 2c. mit der die Direktion über die betreffende Militairstraßte führenden
Behbrde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen quf sämmtlichen
Etappen-Haupt-Orten für das ganze Korps zu treffen. ·
(.xs0.1929.) Dieser