Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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In  so  fern  den  Königlich  Preußischen  Truppen  bei  ihrem  Durchmarsche
auf  der  Steraße  von  Wolfenbüttel  nach  Eschershausen  oder  Oldendorf  ein  Ruhetag
  zu  geben  ist,  soll  solches  auf  der  E(rappe  Oildesheim  geschehen.

Die  Straße  von  Heiligenstadt  nach  Oldendorf  darf  mu  selten  und  nur
zum  Marsche  von  kleineren  Truppen-Abtheilungen,  zu  höchstens  1  bis  2  Bataillons
  oder  Eskadrons,  benutzt  werden.  Es  sind  daher  den  dortigen  Etappen-Orten
  keine  dauernden  Rayons  beigelegt  worden,  jedoch  bleibt  der  Königlich
Hamnsverschen  Regierung  vorbehalten,  salge  in  einzelnen  Fallen,  wo  es  nöthig
eyn  sollte,  zu  bestimmen  und  soll  dieselbe  von  etwa  beabsschtigten  Truppenurchmärschen

  auf  dieser  Straße  (kleine  Detaschements  unter  20  Mann  ausgenommen)
  jedesmal  drei  Wochen  vorher  benachrichtigt  werden.

Sämmtliche  respektive  durch  die  Königlich  Preußischen  und  Königlich
Hannsverschen  Lande  marschirende  Truppen  müssen  auf  einer  der  betreffenden
Militairstraßen  mit  genauer  Berücksichtigung  der  festgestellten  Etappen-Daupt-Orte
  instradirt  seyn,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung
Anspruch  machen  können.

8.  5.

Was  die  Einrichtung  der  Marschrouten  betrifft,  so  werden  die  Marschrouten
  fuͤr  die  Koͤniglich  Preußischen  Truppen,  welche  durch  die  Koͤniglich  Hannoͤverschen
  Lande  marschiren,  von  dem  Koͤniglich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
und  dem  General-Kommando  in  Sachsen  oder  Westphalen;  dagegen  fuͤr  die
durch  die  Koͤniglich  Preußischen  Staaten  marschirenden  Koͤniglich  Hannoͤverschen
Truppen  die  Marschrouten  von  der  Koͤniglich  Hannoͤverschen  General-Adjutantur
  oder  dem  Chef  des  General-Stabes  ertheilt  werden.

In  den  auszustellenden  Marschrouten  ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offiziere,
  Unteroffiziere,  Soldaten,  Frauen,  Kinder  und  Privat-Bediente  der  Offiziere)
und  Pferde,  wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmittel
  genau  zu  bestimmen.

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Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behörden  von  den  Truppenmarschen
  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  "  «

Den  Detaschements  von  20  bis  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
  vorauszuschicken,  um  bei  der  Etappen-Behörde  das  Nöthige  anzumelden.
Von  der  Ankunft  größerer  Detaschements  bis  zu  einem  vollen  Bataillon  oder
einer  Eskadron,  müssen  die  Etappen-Behörden  wenigstens  3  Tage  zuvor  benachrichtigt
  werden.  Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons  oder  mehrere  Truppen
gleichzeitig  marschiren,  so  müssen  nicht  allein  die  Etappen-Behörden,  sondern
auch  die  gegenseitigen  Landes-Regierungen  wenigstens  8  Tage  zuvor  benachrichtigt
  werden.

AuHerdem  soll,  wenn  ein  oder  mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,
  dem  Korps  ein  kommandirter  Offzier  wenigstens  3  Tage  vorausgehen,
um  wegen  der  Dislokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Gestellung  der  Traysportmittel
  2c.  2c.  mit  der  die  Direktion  über  die  betreffende  Militairstraßte  führenden
  Behbrde  gemeinschaftlich  die  nöthigen  Vorbereitungen  quf  sämmtlichen
Etappen-Haupt-Orten  für  das  ganze  Korps  zu  treffen.  ·

(.xs0.1929.)  Dieser