Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Dieser  kommandirte  Offizier  muß  von  der  Zahl  und  Staͤrke  der  Regimenter,
  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,  Transport-Mitteln,  Tag  der  Ankunft
  ꝛc.  2c.  genau  instruirt  sepn.  «  s«

Auch  kleine  Detaschements  unter  20  Mann  sollen  nie  ohne  einen  Vorgesetzten
  marschiren.

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Einzelne  Beurlaubte,  und  sonh  nicht  im  Dienst  befindliche  Militair-Personen
  haben  weder  auf  Quartiere  noch  erpflegung  Ansoruch,  wenn  sie  sich  nicht
durch  Marschrouten  als  dazu  berechtigt  ausweisen;  diejenigen  Truppen  aber,
welche  zu  Quartier  und  Verpflegung  berechtigt  sind,  erhalten  solche  entweder  bei
den  Einwohnern  oder  in  den  Baracken  (Ordonnanzhäusern),  deren  Anlage  der
bekreffenden  Regierung  überlassen  bleibt.

Die  Utensilien  in  den  Baracken  (Ordonnanzhdusern)  bestehen  für  den
Unteroffzier  und  Soldaten  in  Lagersiroh,  1  Hakenbrett,  Stühlen  oder  hinreichenden
  Bänken.  Jeder  Unteroffizier  und  Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einquartierung
  und  Verpflegung  in  den  Baracken  (Ordonnanzhäusern)  zufrieden  zu
seyn,  sobald  er  dassenige  erhält,  was  er  konventionsmäßig  zu  fordern  berechtigt  ist.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemäß  bei  den
Unterthanen  einquarteirt  werden,  erhalten  auf  die  Anweisung  der  Etappen-Behörden
  und  gegen  auszustellende  Quittungen  der  Kommandirenden  die  Natural-Verpflegung
  vom  Quartierwirthe,  indem  Niemand  ohne  Verpflegung  einquartiert
  werden  soll.  Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgesetzt,  daß
der  Offizier  sowohl  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zufrieden  seyn
muß.  Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirthes,  wie  übermäßigen
Forderungen  von  Seiten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes  bestimmt.

Der  Unteroffzier  und  Soldat,  so  wie  sede  zum  Milikair  gehörende  Person,
  welche  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,
sey  es  bei  dem  Einwohner  oder  in  Baracken  (Ordonnanzhäusern)  verlangen:
2  Pfund  gut  ausgebackencs  Roggenbrodt,  à  Pfund  Fleisch  und  Zugemüse,  so  viel
des  Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört.  Ein  Mehreres
können  Unteroffziere,  Soldaten  rc.  überall  nicht  fordern,  namentlich  nicht  die  Verabreichung
  von  Frühstück,  Bier,  Branntwein  und  Kaffee;  dagegen  sollen  die
Ortsobrigkeiten  dafür  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein
  in  jedem  Orte  verkuflich  ist,  und  datz  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.

Die  Subaltern-Offiziere,  bis  zum  Kapitain  erklusive,  erhalten  außer  Quartier,
  Heizung  und  Licht,  das  nsthige  Brod,  Suppe,  Gemüse  und  #  Pfund  Fleisch,
alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,  auch  Mictags  und  Abends  bei  seder  Mahleit
  eine  Bouteille  Bier,  wie  es  in  der  Gegend  gebraut  wird,  Morgens  zum

rühstück  Kasse,  Burterbrod  und  „  Quart  Branntwein.

Der  Kapitain  kann  außer  der  eben  erwähnten  Verpflegung  des  Mittags
noch  ein  Gericht  verlangen.

él  9.
Für  Quartier  und  Verpflegung  der  hierauf  angewiesenen  Milikairpersoven
  swerde,  nach  Perschiedenheit  der  Grade,  die  folgenden  Vergütungs=  Scze
ezahl!t:
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