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Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Staͤrke der Regimenter,
von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transport-Mitteln, Tag der Ankunft
ꝛc. 2c. genau instruirt sepn. « s«
Auch kleine Detaschements unter 20 Mann sollen nie ohne einen Vorgesetzten
marschiren.
. J.
Einzelne Beurlaubte, und sonh nicht im Dienst befindliche Militair-Personen
haben weder auf Quartiere noch erpflegung Ansoruch, wenn sie sich nicht
durch Marschrouten als dazu berechtigt ausweisen; diejenigen Truppen aber,
welche zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche entweder bei
den Einwohnern oder in den Baracken (Ordonnanzhäusern), deren Anlage der
bekreffenden Regierung überlassen bleibt.
Die Utensilien in den Baracken (Ordonnanzhdusern) bestehen für den
Unteroffzier und Soldaten in Lagersiroh, 1 Hakenbrett, Stühlen oder hinreichenden
Bänken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung
und Verpflegung in den Baracken (Ordonnanzhäusern) zufrieden zu
seyn, sobald er dassenige erhält, was er konventionsmäßig zu fordern berechtigt ist.
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den
Unterthanen einquarteirt werden, erhalten auf die Anweisung der Etappen-Behörden
und gegen auszustellende Quittungen der Kommandirenden die Natural-Verpflegung
vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung einquartiert
werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß
der Offizier sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn
muß. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie übermäßigen
Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt.
Der Unteroffzier und Soldat, so wie sede zum Milikair gehörende Person,
welche nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier,
sey es bei dem Einwohner oder in Baracken (Ordonnanzhäusern) verlangen:
2 Pfund gut ausgebackencs Roggenbrodt, à Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel
des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. Ein Mehreres
können Unteroffziere, Soldaten rc. überall nicht fordern, namentlich nicht die Verabreichung
von Frühstück, Bier, Branntwein und Kaffee; dagegen sollen die
Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein
in jedem Orte verkuflich ist, und datz der Soldat nicht übertheuert wird.
Die Subaltern-Offiziere, bis zum Kapitain erklusive, erhalten außer Quartier,
Heizung und Licht, das nsthige Brod, Suppe, Gemüse und # Pfund Fleisch,
alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mictags und Abends bei seder Mahleit
eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, Morgens zum
rühstück Kasse, Burterbrod und „ Quart Branntwein.
Der Kapitain kann außer der eben erwähnten Verpflegung des Mittags
noch ein Gericht verlangen.
él 9.
Für Quartier und Verpflegung der hierauf angewiesenen Milikairpersoven
swerde, nach Perschiedenheit der Grade, die folgenden Vergütungs= Scze
ezahl!t:
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