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. 22. Mit Beobachtung dieser Beschraͤnkung haͤngt aber die Bestim-
mung der Summe, auf welche ein Gebaͤude-Eigenthuͤmer Bersicherung nehmen
will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe den Betrag von 25 Rthlr. er-
reichen und fernerhin durch 25 theilbar seyn. Es werden hierbei Beträge unter
127# Rehlr. gar nicht, und von da ab bis zu 25 Rehlr. für voll gerechnet.
6. 23. Der im 5. 21. angeordneten Beschränkung ist sortan auch jeder,
der seine Gebdude anderswo, als bei der Städte-Geuersozietäk versichern läßt, un-
terworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. ·
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicherten gegen diese Vor-
isten soll, außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im
21. bestimmten Werth, mit einer zur Sozietätskasse fließenden Geldbuße von
fünf bis funfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande ent-
deckt wird, sonst aber, wenn die Enedeckung der Ueberschreitung erst n ach dem
Brande geschieht, neben jener Geldbuße mit dem Perluste der Versicherungs-
siime, d weit sie über den im 6. 21. bestimmten höchsten Werhsherungswerch
inausgeht, bestraft werden. Letztere Strafe sällt zur Halste dem Sozietaäksfonds
und zur andern Hälfte der Ortsarmenkasse zu.
4. 24. Eine förmliche Tare des durch Feuer zersiörten Theils der zu
verstchernden Gebaude (6. 21.) wird in der Regel nicht erfordert, sondern es
genügt an einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen
Gebdudes, welches versichert werden soll.
é 25. Damit aber diese Beschreibungen zweckmaßig und gleichförmig
#-werden, müssen sie nach Anleitung der hier beigefügten Anweisung in die vorge-
schriebenen Schemata eingetragen und diese Anweisung nebst Schema durch den
Magistrat jedem Interessemen auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt werden.
Auch muß der Magistrat Veranstaltung treffen, daß auf Antrag des Interessen-
ten und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata gegen billige Schreibgebühr,
die der Versscherer zu entrichten haf, ausgefüllt werden.
. 26. Von einem jeden, ein abgegrenztes Besitzthum oder Gehäft bil-
denden Gebdude, soll nur eine Beschreibung in zwei Exemplaren angefertigt,
von dem Eigenthümer in gesetzlicher Form vollzogen und bei dem Magistrate
eingereicht werden.
6. 27. Der Magistrat legt demnächst die Gebaudebeschreibungen einer
in jeder Stadt zu konsticuirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat
ernennt, und welche aus:
einem Magistratsmitgliede, einem zu diesem Zwecke vereideten Zimmer-
meister, und einem GGechsall vereideten Maurermeister, so wie zweier
Assozürten, die im Orte wohnen,
besteht, zur Prüfung vor.
é4. 28. Sämmtliche Mitglieder der Kommissson überzeugen sich durch
Besichtigung und Reviston an Ort und Stelle, ob die Gebdude-Beschreibungen
richtig, insonderheit ob diejenigen Merkmale der Wahrheit gemäß angegba
ind,