Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

7. 
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in den Hasen einlaͤuft, eine nochmalige Entrichtung der Hafen-Abgaben 
nicht statt; eben so ist auch 
. wenn Schiffe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu entrichten, wogegen 
die Leichterfahrzeuge gleichfalls von den Hafen-Abgaben frei bleiben. 
Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Bechandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich dem inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrer Seits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußischen 
Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln, 
haben das Hafengeld und die in dem Anhange zu diesem Tarif enthal- 
tenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, au 
8. neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. 
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe betragt für die Schiffslast: b 2Rthl. S 
i i i t n— r. 
von Schiffen mit Ladung .. ... beim ginge 2 h —9 
4l von Schiffen, die nur bis zum tei’ee Einginge 1, — 
ten Theil ihrer Ladungsgröße oder) 
weniger beladen find: beim Ausgange - 15.= 
3. von Schiffen mit Ballat nichts. 
□— 
9. Neben dem Hasengelde, unter welchem die Gebühren der See-Lootsen 
Xo. 
mit begriffen sind, kommen bedingungsweise nur noch das unter Nr. 8. 
aufgefuͤhrte extraordinaire Flaggengeld und die in dem Anhange zu die- 
sem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung; außerdem 
dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des Hafens und der da- 
mit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauch gewidmeten Anstalten gefor- 
dert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder den 
Lootsen und deren Kommandeurs, noch dem Hafenmeister, Strom-In- 
spektor, oder den Zoll-, Polizei= und Ballast= Offizianten unter irgend 
einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütigung zu entrichten, son- 
dern es ist den Schiffern sogar ausdrücklich untersagt, einem dieser Beam- 
ten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes an- 
zubieten oder zu geben, indem ein solches Anerbieten nach den bestehen- 
den Landesgesetzen bestrast und das Geschenk außerdem zur See-Armen- 
Kasse eingezogen werden soll. 
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpslichtet, solches 
dem Vorstande der Hafen-Polizei-Kommission oder dem Ober-Loll-In- 
spektor in Pillau anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den 
Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste 
lon.) Jahrgang 18x8. Jiii zu
	        
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