Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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satzes I. Nr. 3. eine Ausnahme dahin statt, daß von den Leichterfahr- 
zeugen, welche Güter von den in Pillau verbleibenden Seeschiffen nach 
Elbing bringen oder diesen Seeschiffen von Elbing Ladung zufähren, die 
abgabe nur nach der Schiffslastenzahl der wirklichen Ladung zur Erhe- 
bung kommt. 
Seeschiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsahigkeic nicht 
übersteigt, entrichten die Schiffahrts-Abgabe nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe; andere Fahrzeuge, welche nur eine so geringe Ladung ha- 
ben, erlegen die Abgabe nur von der Schiffslastenzahl der wirklichen 
Ladung, von dem übrigen Theile der Schiffsgröte aber nichts. 
Seeschisse, welche nicht in das Fahrwasser einlaufen, sondern auf der 
Nhede bleiben, entrichten, 
a)wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen zu haben, beine Schiffahrts-Ab- 
gaben; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast ab- 
gesetzt oder eingenommen wird, entweder den Sat zu 1. mit 
15 Sgr. oder den Satz zu 2. mit 7 Sgr. 6 Pf. einmal; 
Pc) wenn sse löschen und laden, die volle tarifmaßige Abgabe; 
d) wenn sie nur eine Beiladung, d.h. eine Ladung, welche den zehnten 
Theil der Tragfähigkeit des Schiffs nicht übersteigt, absetzen oder 
einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 15 Sgr. ein- 
mal, von dem übrigen Theile des Ladungsraums aber nichts; 
f Wenn Schiffe auf der Nhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen die Schiffahrts-Abgabe 
zu erlegen, auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Enelsschung das 
Schiff in das ghrwaste einlduft, eine nochmalige Emtichtung der Ab- 
gabe nicht statt; eben so ist auch 
l wenn Schiffe leer aus dem Fahrwasser gehen, um ihre Ladung aguf der 
Rhede einzunehmen, die Schiffahrts-Abgabe nur von dem Schiffe zu 
entrichlen, wogegen die Leichterfahrzeuge gleichfalls von der Abgabe frei 
eiben. 
« B. Ueberhaupt. 
. Soweit in diesem Tarife und dessen Anhange die Schiffslast den 
Erhebungsmaaßstab bilder, ist darunter überall dle Preußische Schiffslast 
zu Vierkausend Pfunden zu verstehen. 
Ausländische Seeschiffe, derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrer Seits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußi- 
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inlandischen behandeln, 
haben die in diesem Tarif und in dem Anhange zu demselben enthalte- 
nen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen. N 
Neben
	        
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