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satzes I. Nr. 3. eine Ausnahme dahin statt, daß von den Leichterfahr-
zeugen, welche Güter von den in Pillau verbleibenden Seeschiffen nach
Elbing bringen oder diesen Seeschiffen von Elbing Ladung zufähren, die
abgabe nur nach der Schiffslastenzahl der wirklichen Ladung zur Erhe-
bung kommt.
Seeschiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsahigkeic nicht
übersteigt, entrichten die Schiffahrts-Abgabe nur nach dem Satze der
Ballastschiffe; andere Fahrzeuge, welche nur eine so geringe Ladung ha-
ben, erlegen die Abgabe nur von der Schiffslastenzahl der wirklichen
Ladung, von dem übrigen Theile der Schiffsgröte aber nichts.
Seeschisse, welche nicht in das Fahrwasser einlaufen, sondern auf der
Nhede bleiben, entrichten,
a)wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast
gelöscht oder eingenommen zu haben, beine Schiffahrts-Ab-
gaben;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast ab-
gesetzt oder eingenommen wird, entweder den Sat zu 1. mit
15 Sgr. oder den Satz zu 2. mit 7 Sgr. 6 Pf. einmal;
Pc) wenn sse löschen und laden, die volle tarifmaßige Abgabe;
d) wenn sie nur eine Beiladung, d.h. eine Ladung, welche den zehnten
Theil der Tragfähigkeit des Schiffs nicht übersteigt, absetzen oder
einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 15 Sgr. ein-
mal, von dem übrigen Theile des Ladungsraums aber nichts;
f Wenn Schiffe auf der Nhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen die Schiffahrts-Abgabe
zu erlegen, auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Enelsschung das
Schiff in das ghrwaste einlduft, eine nochmalige Emtichtung der Ab-
gabe nicht statt; eben so ist auch
l wenn Schiffe leer aus dem Fahrwasser gehen, um ihre Ladung aguf der
Rhede einzunehmen, die Schiffahrts-Abgabe nur von dem Schiffe zu
entrichlen, wogegen die Leichterfahrzeuge gleichfalls von der Abgabe frei
eiben.
« B. Ueberhaupt.
. Soweit in diesem Tarife und dessen Anhange die Schiffslast den
Erhebungsmaaßstab bilder, ist darunter überall dle Preußische Schiffslast
zu Vierkausend Pfunden zu verstehen.
Ausländische Seeschiffe, derjenigen Nationen,
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder
b) welche ihrer Seits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußi-
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inlandischen behandeln,
haben die in diesem Tarif und in dem Anhange zu demselben enthalte-
nen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen. N
Neben