Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3.  Im  8  11a,  „dringende  Packetsendungen“  betreffend,  treten  folgende
Aenderungen  ein:
1.  Am  Schluß  des  Absatzes  I  ist  nachzutragen:
Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder  eine  Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packetsendungen
  nicht  zulässig.
2.  Im  Absatz  lllist  statt  der  Worte:  „außer  dem  Porto  nach  der  Taxe
für  sperriges  Gut“  zu  setzen:
außer  dem  tarifmäßigen  Porto.
3.  Der  Absatz  IV  ist  zu  streichen.

4.  Der  §  12,  „Postkarten“  betreffend,  wird  wie  folgt  abgeändert:

1.  Im  Absatz  [IItritt  hinter  dem  Worte  „Photographien“  der  Zusatz
  hinzu:  und  Postkarten  mit  angefügten  Waarenproben.

2.  Der  bisherige  Absatz  lll  ist  zustreichen;  die  folgenden  Absätze
  erhalten  dementsprechend  die  Nummern  III,  IV,  V,
VI,  VII  und  VIII.

3.  Im  Absatz  V  (bisher  VI)  kommt  der  letzte  Satz:  „Bei  der  Verwendung
  von  Postkarten  als  Formulare  zu  Drucksachen  beträgt  das  Porto
3  Pf.“  in  Fortfall.

5.  Im  §  13,  „Drucksachen“  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Im  Absatz  [Vist  der  Satz:  „Drucksachen  sind  auch  in  Form  von  Postkarten
  zulässig  (§  12  Abs.  III)“  abzuändern  in:

Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig,  jedoch  dürfen  solche  Karten
die  Bezeichnung  „Postkarte"  nicht  tragen.
2.  Im  Absatz  VII  erhält  hinter  den  Worten  „SEs  soll  jedoch  gestattet
sein“  die  Stelle  unter  1.  folgende  Fassung:
1.  auf  der  Außenseite,  die  nach  §  2  Absatz  l  bei  Briefen  zulässigen  Vermerke
  2c.  unter  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  anzubringen;
3.  Der  Absatz  X  erhält  folgende  veränderte  Fassung:
X.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  dem  Absatz  1  entsprechende
Drucksachen  anzusehen:
1.  welche  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht
als  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden

können,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll;
1886.  12