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Anhang
zu dem Schiffahrts-Abgaben-Tarif für die Stadt Elbing,
enthaltend:
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und die für gewisse Leistungen
zu entrichtenden Gebühren.
Es wird entrichtet:
I. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes: von den
Seeschisfen, welche Ballast werfen oder einnehmen, von der
Schiffslast der Tragfähigkeiit:
II. Für die Benutzung der Kielbänke: von der Schiffslast
der Tragfadhigkeit des Fahrzeuges.
III. An Krahngeld für das Ausheben oder Einsetzen eines-
Mastes:
1. bei einem Seeschiffe, einer Jacht oder großen Schmack
2. eines Besam-Mastes oder des Mastes einer Schmack bis
30 Schiffslasten gooc.
3. bei einem Weichsel= oder Oder-Kaoanyn ...
IV. Für die Benutzung des Treideldammes: von den zwischen
Elbing und Pillau fahrenden Seeschiffen und Jachten, insofern die-
selben den ganzen Elbingstrom herauf oder hinab fahren, und zwar:
1. von einem Seeschisseeee
2. einer J3htttt
V. An Lootsen-Gebühren:
1. für die Begleitung der Schiffe ohne Unterschied der Größe,
a) von Elbing nach Königserg
b) von Elbing nach Pillau. ................
Muß ein Lootse ohne seine Schuld uͤber Nacht am
Bord des Schiffes bleiben, so erhaͤlt derselbe fuͤr jede Nacht
2. fuͤr die Zuweisung eines Lootsen und Ertheilung des
Anweisezettels erhält der Ober-Loocsse
VI. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß-
und Muster-Atteste werden nach einer besondern Tare er-
hoben, welche von den Schiffern in dem Dienstlokal der Po-
lizeibchörde eingcsehen werden kann.
f. Die Gebühren der Schiffs-Abrechner sind ebenfalls
durch eine besondere Taxe festgesetzt, welche in Deutscher und
Holländischer Sprache abgedruckt, in dem Geschäfrsgelaß des
Haupt-Steucramtes und in den Komtoiren der Schiffs-Ab-
rechner zu Jedermanns Einsicht ausbängt.
Auslagen deren Erstattung die Schiffs-Abrechner außer den
in der Taxe festgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen, müssen
den Schiffern durch Fechnungen oder anderweite Beldge beson-
ders nachgewiesen werden.
Berlin, den 18. Oktober 1838.
VI
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Reblr. Sgr. Pf.
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(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.