Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 542 — 
(No. 1950.) Ministerial-Erklärung zur Erläuterung und Ergänzung der mit der Königlich 
Sächsischen Regierung wegen der wechselseitigen Uebernahme der Ausge- 
wiesenen bestehenden Konvention vom uauter 1820. D. d. Berlin, 
den 12. November 1838. 
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich seither 
über die Auslegung der Bestimmungen 6. 2. 3. und c. der zwischen der König- 
lich Preußischen und der Königlich Sachsischen Regierung bestehenden Konven- 
tion wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom 1820 
namentlich 
a. in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit 
die in der Staatsangehoͤrigkeit selbststaͤndiger Individuen eingetretenen 
Veraͤnderungen auf die Staatsangehoͤrigkeit der unselbststaͤndigen, d. h. 
aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von 
Einfluß seyen? 
so wie 
b. über die Beschaffenheit des, d. 2. c. der Konvention erwaͤhnten zehn- 
jaͤhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsfuͤhrung 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der 
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas aͤndern zu wollen, daß die Unter- 
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin uͤbereingekommen, hinkuͤnftig 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze gegenseitig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen, und zwar 
zu a. 
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der dlterlichen Gewalt noch nicht ent- 
lassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für 
sich und ohne daß es einer eignen Thatigkeit oder eines besonders be- 
gründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit 
theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbststandigkeit 
ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbst- 
ständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht dußern 
können, welche sich nach dem Tode des PVaters derselben in der 
Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr 
über die Staatsangehrigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich 
die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.