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(No. 1950.) Ministerial-Erklärung zur Erläuterung und Ergänzung der mit der Königlich
Sächsischen Regierung wegen der wechselseitigen Uebernahme der Ausge-
wiesenen bestehenden Konvention vom uauter 1820. D. d. Berlin,
den 12. November 1838.
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich seither
über die Auslegung der Bestimmungen 6. 2. 3. und c. der zwischen der König-
lich Preußischen und der Königlich Sachsischen Regierung bestehenden Konven-
tion wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom 1820
namentlich
a. in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit
die in der Staatsangehoͤrigkeit selbststaͤndiger Individuen eingetretenen
Veraͤnderungen auf die Staatsangehoͤrigkeit der unselbststaͤndigen, d. h.
aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von
Einfluß seyen?
so wie
b. über die Beschaffenheit des, d. 2. c. der Konvention erwaͤhnten zehn-
jaͤhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsfuͤhrung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas aͤndern zu wollen, daß die Unter-
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin uͤbereingekommen, hinkuͤnftig
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze gegenseitig zur Anwendung ge-
langen zu lassen, und zwar
zu a.
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der dlterlichen Gewalt noch nicht ent-
lassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für
sich und ohne daß es einer eignen Thatigkeit oder eines besonders be-
gründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit
theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbststandigkeit
ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht dußern
können, welche sich nach dem Tode des PVaters derselben in der
Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr
über die Staatsangehrigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich
die