Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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selben Wege, woher das Fuhrwerk gekommen ist, ohne vorgängige Aenderung 
zu gestatten. 16 
— 
Wenn die in Gemaͤßheit der G. 4 und 8. erforderte Angabe der Größe 
der Ladung oder die Vorzeigung der darüber sprechenden Papiere verweigert 
wird, imgleichen wenn der Führer nicht mit dem daselbst vorgeschriebenen Lade- 
Schein versehen ist, soll, außer der nach 96. 4. 8. vorbehaltenen speziellen Er- 
mittelung der Größe der Ladung auf alleinige Gefahr und Kosten des Führers, 
sederzeit eine Ordnungsstrafe von einem Thaler eintreten. 
Die Uebertretung des 8. 12. sol mit einer Strafe von einem halben 
Thaler polizeilich bestraft werden. 8 
18. 
Die in den 88. 15 bis 17. bestimmten Strafen koͤnnen sowohl gegen den 
Führer des Fuhrwerks, als gegen den Eigenthümer desselben, und insbesondere 
in das Fuhrwerk selbst sofort vollstreckt werden. 
19 
Die Ausstellung unrichtiger Ladescheine, über die Größe der von den 
Frachtfuhrwerken (§. 4.) oder den Kohlenfuhrwerken (§. 8.) eingenommenen La- 
dungen, ist, sofern damit kein härter zu bestrafendes Vergehen verbunden ißt, 
mit einer Strase von einem Thaler dis gehn Thalern polizeilich zu ahnden. 
Von allen wirklich eingezogenen Strafen soll den angebenden Beamten 
(&. 14.) die Hälfte als Denunzianten-Antheil zukommen. 
Die gegenwärtige Verordnung, welche sogleich und außerdem im Laufe 
dieses Jahres dreimal durch die Amts= und Intelligenz-Blätter bekannt zu ma- 
chen ist, soll in dem ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit vorldufger Aus- 
nahme der Kreise Wetzlar, Erfüurr, Schleusingen und Ziegenrück, Anwendung funden. 
Gegeben Berlin, den 17. März 1839. 
(L. S8.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. ve Nagler. 
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v# Rauch. 
  
Berichtigung eines Druckfehlers. 
  
In der Gesetzsammlung, Jahrgang 1838., Seite 543., Zeile 10. von 
oben, mußb es beitzen: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen, statt: in wel- 
chem er auögewiesen werden soll u. s. w.
	        
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