Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  28.  1916.  168

Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen

a)  Halter  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  zur  Fütterung  dieser  Tiere
Hafer  nach  dem  Durchschnitt  von  anderthalb  Kilogramm,  für  jedes  Tier  auf
den  Tag  berechnet,  verwenden;  dieser  Satz  erhöht  sich  für  die  Zeit  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  um  einen  Zuschlag  von  einem  Kilogramm
auf  den  Tag  berechnet;  der  Bundesrat  wird  unter  Berücksichtigung  der  Ergebnisse
  der  Vorratsermittelung  vom  1.  Februar  1915  bestimmen,  ob  und
welcher  Zuschlag  für  die  Zeit  vom  1.  März  1915  ab  zu  gelten  hat;

b)  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  das  zur  Frühjahrsbestellung  erforderliche
  Saatgut  zur  Saat  verwenden  und  zwar  anderthalb  Doppelzentner
  auf  das  Hektar;  die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  die
Saatgutmenge  im  Falle  dringenden  wirtschaftlichen  Bedürfnisses  für  einzelne
  Betriebe  oder  ganze  Bezirke  bis  auf  zwei  Doppelzentner  auf  das
Hektar  zu  erhöhen;

e)  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  und  Händler  Saathafer  für
Saatzwecke  liefern,  der  nachweislich  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben
stammt,  die  sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem  Verkaufe  von  Saathafer
befaßt  haben;  anderer  Saathafer  darf  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen
Behörde  für  Saatzwecke  geliefert  werden;

d)  Händler  ihre  Vorräte  mit  Zustimmung  des  Kommunalverbandes,  in  dessen
Bezirke  sie  lagern,  veräußern;  «

e)UnternehmergewerblicherBetriebeihreVorrätezurHerstellungvonNahrungsmitteln
  verarbeiten;  sie  haben  bis  zum  Fünften  jeden  Monats  über  die
im  abgelaufenen  Monat  eingetretenen  Veränderungen  ihrer  Vorräte  der
Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  Anzeige  zu  erstatten.

§  5.
Die  Wirkungen  der  Beschlagnahme  endigen  mit  der  Enteignung  oder  mit  den  nach
*  4  zugelassenen  Veräußerungen  oder  Verwendungen.

86.
Uber  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  der  88  1  bis  ö  ergeben,  entscheidet
die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.

87.

Wer  unbefugt  beschlagnahmte  Vorräte  beiseite  schafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verfüttert
  oder  sonst  verbraucht,  verkauft,  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  sie  abschließt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

Ebenso  wird  bestraft,  wer  die  zur  Erhaltung  der  Vorräte  erforderlichen  Handlungen
  pflichtwidrig  unter  äßt,  oder  wer  als  Saathafer  erworbenen  Hafer  zu  anderen
Zwecken  verwendet,  oder  wer  die  Anzeige  (&  4  Abs.  36e)  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht.