Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1986.) Eesetz über das Urmaaß des Preußischen Staats im Verfolg des Gesetzes vom 
16. Mai 1816. D. d. den 10. März 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Verordnen im Verfolg und zur weiteren Ausführung der Maaß und Gewichts- 
Ordnung vom 16. Mai 1816., wie folgt: 
- 8. 1. 
Als Urmaaß des Preußischen Fußes ist dasjenige Exemplar anzusehen, 
welches im Jahre 1837. aufs Neue aus dem Französischen Fuße abgeleitet wor- 
den, indem er nach der gesetzlichen Vorschrift gleich 139,13 inien desselben an- 
genommen ist. Die Länge des Preußischen Gußes wird durch dieses Urmaaß 
allein bestimmt, nädmlich die Entsernung seiner Endflächen von Sapphir in seiner 
Achse und in der Wärme von 16, Graden des hunderttheiligen Thermometers 
gemessen, welche unter diesen Umsiänden 0,oooös Linien kürzer ist, als drei Preu- 
bische Juße. Diese Erkldrung des ***- Fußes ist die einzig authenttsche. 
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Dieses Urmaaß der Preußischen Langeneinheit soll bei dem Ministerium 
des Handels niedergelegt seyn. 
. 3. 
Da die von der Maaß- und Gewichtsordnung vorgeschriebene Bestim- 
mung der Laͤnge des einfachen Sekundenpendels in Berlin erfolgt ist, und in 
Preußischem Maaße 456,102# Linien, gleich drei Fuß zwei Zoll O,1 Linien erge- 
ben hat, so soll dadurch die Länge des Preußischen Fußes, unabhängig von jedem 
anderen Urmaaße, für die Zukunft festgestellt erachtet werden. 
. 4. 
In Folge dieser Bestimmungen wird die Votschrift aufgehoben, wonach 
das fruͤhere Probemaaß alle zehn Jahre mit seinen Kopien verglichen werden soll. 
Urkundlich ist das gegenwaͤrtige Gesetz von Uns eigenhaͤndig vollzogen und 
mit Unserem Koͤniglichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. 
v Ladenberg. Graf v. Alvensteben. Erh. v. Werther. v. Rauch. 
  
([No. 1987.)
	        
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