Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Zusätzliche  Bestimmungen  zu  A.

1)  Die  Abgabe  wird  lediglich  von  der  Empfangsstelle  zu  Mühlheim
erhoben.  Dieselbe  ist  für  die  die  Mühlheimer  Schleuse  passtrenden  Gefaße,
  bevor  diese  in  die  Schleuse  gelassen  werden,  für  die  unterhalb  dieser
  Schleuse  beladenen  binnen  spätestens  48  Sctunden  nach  beendigter
Ladung  vor  dem  Abgange  von  der  Einladestelle  zu  berichtigen.

2)  Der  Schiffsführer  muß  einen,  von  einem  Beamten  der  Kohlenzeche  ausgestellten,
  den  Ort  der  Einladung,  die  geladene  Menge,  den  Beslimmungsort,
  das  Schiffsgesaäh,  dessen  Eigenthümer  und  den  Schiffsführer
bezeichneten  Ladeschein,  oder,  sofern  die  Einladung  nicht  bei  einer  Grube
oder  dem  Magazin  einer  Zeche  erfolgt  ist,  einen  von  dem  CTersender
ausgestellten,  das  Vorbemerkte  enthaltenden  Frachtbrief  bei  sich  führen
und  diesen  Ladeschein  oder  Frachtbrief  bei  der  Schleuse  dem  dort  angegestellten
  Schleusenwärter  zur  Bemerkung  der  Einsenkung  des  Schisss
übergeben,  die  geladene  Kohlenmenge  aber  bei  der  Empfangsstelle  unter
Ablieferung  des  Lade=  oder  Frachtscheins  angeben.  Die  ichtigkeit  der
Angabe  wird  nach  jenen  Schriftstücken,  so  wie  nach  der  Einsenkung  der
Gefäße,  nach  der  Aiche,  oder  auf  sonst  angemessene  Weise  geprüft  und
demnachst  die  Abgabe  nach  der  ermittelten  Menge  gegen  Quikkung  erhoben.

3)  Auf  die  Abgabe  werden  dem  Schiffsführer  die  Geböhren  angerechnet,
welche  er  auf  derjenigen  Thalfahrk,  auf  welcher  er  begriffen  ist,  von  dem  von
ihm  geführten  Gesäte  für  die  Benutzung  von  Privatschleusen  bezahlt  har,
sofern  er  den  Betrag  durch  Quictungen  der  Schleusengeld=  Empfänger,
welche  diese  auf  den  Ladescheinen  oder  Frachtbriefen  zu  vermerken,  verpflichtet
  sind,  nachweiset  und  die  Fahrt  von  ihm  regelmahig  fortgesetzk  ist.

4)  Bei  den  zur.  Erhebung  der  Abgaben  zu  B.  und  C.  in  Hattingen  und
VWerden  errichteten  Empfangsstellen  haben  die  Führer  der  mit  Kohlen
beladenen  stromabwärts  bis  durch  die  Mühlheimer  Schleuse  fahrenden
Gefäße  keine  Abgabe  zu  entrichten,  vielmehr  nur,  sofern  sie  die  gedachten
Orte  passiren,  unter  Vorlegung  der  Lade=  oder  Frachtscheine  anzuzeigen,
  daß  sie  bis  durch  die  Mühlheimer  Schleuse  fahren  werden.  Daß
diese  Anzeige  geschehen  ist,  wird  von  dem  Empfänger  auf  dem  Lade=  oder
Frachtscheine  vermerkt.

B.
Von  allen  mit  Steinkohlen  beladenen  Gesäten,  winn  dieselben
1)  stromaufwärts=  oder
2)  stromabwärts  nur  oberhalb  der  Mühlheimer  Schleuse  fahren,

imgleichen
(Ke.  1087.)  II.  ven