Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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4) Der Schifsführer ist verpflichtet, - 
a) in den Faͤllen zu 3. a. binnen spaͤtestens 48 Stunden nach der An- 
kunst im Bestimmungs-Ort und, wenn das Gefäß beladen ißt, jeden- 
salls vor dem Beginn der Ausladung; 
b) in den Fällen zu 3. b. unmittelbar nach der Ankunst am Sitze der 
Empfangsstelle, sofern die Ankunft innerhalb der Dienststunden 
erfolgt, sonst aber gleich nach dem Eintritt der Dienststunden, 
in der unter 2. der zusätzlichen Bestimmungen zu A. vorgeschriebenen Art 
der Empfangsstelle die Menge und Gattung der geladenen Waaren, oder, 
Falls das Gefäß leer ist, Letzteres und außerdem jedesmal anzugeben, welche 
der unter B. zu a., b. und c. bezeichneten Strecken er ganz oder bheil- 
weise befahren hat oder befahren wird. Nach dieser Angabe und dem 
Ergebnisse der Prüsung ihrer Richtigkeit wird die Abgabe für die ganze 
angezeigte Strecke erhoben und dem Schiffsführer Quittung darüber zum 
Ausweis bei den anderen Empfangsstellen ertheilt. Will der Schiffs- 
führer, der Besltimmung zu 3. b. gemäh, obwohl er die Empfangsstelle 
zu Haktingen passirt, die Abgabe für die Fahrt zwischen Wircen und 
Mühlheim erst an die Stelle zu Werden berichtigen, so hat er dies der 
Empfangsstelle zu Hattingen in der zu 4. a. und b. angegebenen geit anzuzei- 
gen und erhädlt darüber eine der Empfangsstelle zu Werden vorzulegende 
Bescheinigung. Bei dieser letzteren Empfangsstelle ist sodann die vorbe- 
stimmte vollständige Angabe Behufs der Zahlung zu bewirken. 
5) Wenn eine Fahrt weiter, als angezeigt worden, in der Art fortgesetzt 
wird, daß dadurch die Verbindlichkeit zur Entrichtung eines höheren, als 
des bezahlten Abgabenbetrages entsteht, imgleichen wenn eine solche Ver- 
pflichtung durch spatere Vermehrung der Ladung begründet wird; so muß 
die nachtragliche Anzeige davon in der vorstehend zu 3. und 4. angegebe- 
nen geit und Weise bei der dort bezeichneken Empfangsstelle unter Vor- 
legung der bereits erhaltenen Quittung Behufs Nacherhebung des noch 
nicht gezahlten Abgabenbetrages gemacht werden. 
6) Die für die Benutzung von Privatschleusen entrichtete Gebühr wird auf 
die Abgaben zu B. und C. nicht angerechnet. 
D. 
Befreiungen. 
Frei von allen Abgaben zu A., B. und C. bleibt 
1) jedes Gesäß, welches, ohne eine Schleuse zu passren, den Strom ober- 
halb der Mühlheimer Schleuse befährt, 
2) ein zu einem größeren Gesäße gehö riges, diesem angehängtes unbelade- 
nes Boot. 
Co. 1087.) 3) jedes
	        
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