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(No. 1997.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. April 1839., den Steuersatz des Lumpen-
zuckers für Siedereien betreffend.
A## Ihren Antrag vom 31. v. M. genehmige Ich, daß die dem Keniglich
Niederländischen Gouvernement im Art. IV. des Handels-Vertrages vom 21. Ja-
nuar d. J. zugestandene Ermäßigung der Eingangs-Abgabe von Niederldndi-
schem, zum Gebrauch Pereinsländischer Raffinerien unter Komrolle der Ver-
wendung eingehenden Lumpenzucker bis auf die Hälste des gegenwärtigen Tarif-
Satzes, also bis auf 51 Rthlr. vom Centner, in Rücksicht auf die mit andern
Regierungen eingeleiteten Unterhandlungen und in Erwartung billiger Gegenlei-
stungen gleichzeitig und daher acht Wochen nach Publikation des obigen Han-
dels= Vertrages, hinsichtlich alles Lumpenzuckers ohne Unterschied des Ursprungs
vorläufig Anwendung erhalte, welcher über die Zollgränze gegen das Königlich
Niederländische Gebiet und ferner über die nördliche Zollgränze von diesem Ge-
bieke an bis Memel mit gleicher Bestimmung und unter Kontrolle für Vereins-
ländische Raffinerien eingeführt werden wird. Sie haben diesen Befehl durch
die Gesetzsammlung bekannt zu machen und in Ausführung zu bringen.
Berlin, den 10. April 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staaks= und Finanzminister, Grasen v. Alvensleben.