Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1997.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. April 1839., den Steuersatz des Lumpen- 
zuckers für Siedereien betreffend. 
A## Ihren Antrag vom 31. v. M. genehmige Ich, daß die dem Keniglich 
Niederländischen Gouvernement im Art. IV. des Handels-Vertrages vom 21. Ja- 
nuar d. J. zugestandene Ermäßigung der Eingangs-Abgabe von Niederldndi- 
schem, zum Gebrauch Pereinsländischer Raffinerien unter Komrolle der Ver- 
wendung eingehenden Lumpenzucker bis auf die Hälste des gegenwärtigen Tarif- 
Satzes, also bis auf 51 Rthlr. vom Centner, in Rücksicht auf die mit andern 
Regierungen eingeleiteten Unterhandlungen und in Erwartung billiger Gegenlei- 
stungen gleichzeitig und daher acht Wochen nach Publikation des obigen Han- 
dels= Vertrages, hinsichtlich alles Lumpenzuckers ohne Unterschied des Ursprungs 
vorläufig Anwendung erhalte, welcher über die Zollgränze gegen das Königlich 
Niederländische Gebiet und ferner über die nördliche Zollgränze von diesem Ge- 
bieke an bis Memel mit gleicher Bestimmung und unter Kontrolle für Vereins- 
ländische Raffinerien eingeführt werden wird. Sie haben diesen Befehl durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen und in Ausführung zu bringen. 
Berlin, den 10. April 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staaks= und Finanzminister, Grasen v. Alvensleben. 
 
	        
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