2) wenn ein rechtzeitig angebrachtes, gesetzlich zulässiges Rechtsmietel zurück-
gewiesen, oder ein gesetzlich unstarrhaftes Rechtsmittel zugelassen worden ist;
3) wenn der Richter ein gesetzlich begründetes Perhorreszenzgesuch nicht beach-
ltet hat.
Für einen Perhorreszenzgrund soll künftig auch der Umstand gelten,
wenn der Richter an der Einleitung oder dem Betriebe eines Prozesses
als Mirglied einer Vormundschafis= oder Lehnsbehörde oder als Kurator
einer Kasse Theil genommen hat;
wenn der in Bezug auf eine erhebliche Thatsache (K. 5. Nr. 10. a.
der Verordnung) ausgenommene oder vorgeschlagene Beweis, welcher
eine entgegengesetzte Entscheidung begründet haben würde oder würde be-
gründen können, in den Urtheilsgründen gar nicht erwähnt ist; und
wenn die in der Prozeß-Ordnung Titel 13. J. 10. Nr. 1. bis 9. bezeich-
neten Beweismittel zur Begründung eines vollständigen Beweises nicht
für genügend angenommen, und die Gründe hiervon in dem Urtheil niche
angeführt worden sind.
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Artikel 4.
(Zu 6. 9. der Verordnung.)
Tressen in einem Prozesse über mehrere aus einem und demselben
Geschäfte hervorgegangene Streitpunkte oder auch bei einem und demsel-
ben Streitpunkte die beiden Rechrsmittel der Revision und der Nichtigkeits-
Beschwerde, es sei von Seiten verschiedener Parteien oder von Seiten einer
Partei allein, in der Art zusammen, datz bei einem oder mehreren Streitpunk-
ten für sich betrachtet nach den bestehenden Vorschriften die Revision, bei eben
demselben oder bei andern Streitpunkten aber die Nichtigkeitsbeschwerde Stratt
finden würde, so zieht in allen diesen Fällen die Revision die Michtigkeitsbeschwerde
nach sich. Letztere ist alsdann in gleicher Art, wie unter Nr. 2. des §. 9. der
Verordnung für den Fall des Zusammentreffens der Appellation und der Nich-
tigkeitsbeschwerde vorgeschrieben worden ist, als eine eigentliche Revision zu be-
handeln, und in der Sache nach den für die Revision bestimmten Grundsätzen,
auch hinsichtlich der in den vorigen Instanzen gleichförmig entschiedenen Streit-
Punkte zu erkennen. Es vertritt die Nichtigkeitsbeschwerdeschrift in diesem Falle
die Stelle eines Revisionsberichts. Wird jedoch im Fortgange der Sache die
anfänglich eingelegte Revision wieder zurückgenommen, und fällt sonach der Grund
der Kumulation hinweg, so ist alsdann die eingelegte Michtigkeitsbeschwerde auch
mur als solche zu behandeln.
Treffen die Rechtsmittel des Rekurses und der Nichtigkeitsbeschwerde in
einem Prozesse zusammen, so zieht in gleicher Weise das Rechtsmittel der Nich-
nühitsteschweerd den Rekurs nach sich, so daß das Geheime Ober-Tribunal über
eide erkennt.
Artikel 5.
(Zu 5. 10. der Verordnung.)
Die dem Verurtheilten beigelegte Besugniß, sich bei Einlegung der Nich-
tigkeitsbeschwerde durch gerichtliche Deposition oder Kautionsbestellung vor der
wurk-